Ärzte kommen je nach Art Ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit
unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung:
als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit
Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit
Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der
Einkommensteuer
Einkommensteuer
(Zahn-, Tier-) Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:
In Form der durch den Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn Sie in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In Form der veranlagten Einkommensteuer, wenn Sie in keinem Dienstverhältnis stehen. Hierbei beziehen Sie grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen (siehe dazu Punkt Gewinnermittlung) und den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abführen.
In Form der Kapitalertragsteuer bei den meisten Zinseinkünften. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle, üblicherweise von der Bank, einbehalten wird.
Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzte?
Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus der Privatordination
Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten (Nachgeordnete Ärzte sind Oberärzte, Fachärzte und Assistenzärzte (Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt)) grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Der Primararzt stellt selbst für die gesamte besondere Gebühr dem Patienten eine Rechnung und führt einen gewissen Teil an nachgeordnete Ärzte und einen Teil an die Krankenkasse ab. Die besondere Gebühr stellt in diesem Fall sowohl beim Primar- als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.
Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt;
Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen;
Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar;
Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärztepropagandist.
Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit
Üben Sie nun als Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Basispauschalierung
Bilanzierung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R grundsätzlich schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.
Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.
Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kasseneinnahmen
_____________
Privateinnahmen
_____________
Summe Haupterlöse
_____________
Anlagenverkäufe
_____________
Summe Nebenerlöse
_____________
Summe Betriebseinnahmen
_____________
Betriebsausgaben
Verbrauchsmaterial und Medikamente
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Labor
_____________
Summe Verbrauchsmaterial u. Labor
_____________
Löhne und Gehälter
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Sozialausgaben
sonst. Personalaufwand
_____________
Summe Personalaufwand
_____________
Miete
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Strom, Gas, Beheizung
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Praxisinstandhaltung, Reparaturen
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Telefon, Porto
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Kfz-Kosten, Fahrtspesen
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Berufsfortbildung, -vertretung
_____________
Geringwertige Wirtschaftsgüter
_____________
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand
_____________
Vertretungshonorar, Werkvertrag
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Zinsen, Finanzierungsaufwand
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Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten
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Sonstige Betriebsausgaben
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Summe sonstiger Betriebsaufwand
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AfA lt. Anlagenverzeichnis
Summe unbarer Aufwand
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_____________
Summe Betriebsausgaben
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Gewinn aus selbständiger Arbeit
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Basispauschalierung
Insbesondere für einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Dazu hier die wichtigsten Bestimmungen:
Soweit der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige (oder 6 % für bestimmte Tätigkeiten wie technische oder kaufmännische Beratung, Schriftstellerei, Vortragstätigkeit, Wissenschaftler usw.) Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12 % sind die Betriebseinnahmen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie zum Beispiel unter anderem Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Neben dem Pauschale steht auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 13 % des Gewinns, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00, also € 3.900,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.
Bei Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von den Einnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nach Ansicht der Finanz kann das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % dann aber nicht noch zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Schema einer Basispauschalierung
Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe
-
Betriebsausgaben-Pauschale
-
Zusätzliche Betriebsausgaben
=
Gewinn / Verlust
Bilanzierung
Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“, wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen) usw., notwendig. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.
Umsatzsteuer
Befreite Umsätze
Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, dazu zählen Tätigkeiten zum Zweck der
Vorbeugung,
Diagnose,
Behandlung und soweit wie möglich der Heilung von Krankheiten,
zum Schutz (Aufrechterhaltung) oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit.
Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.
Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Bestimmte Gutachten fallen allerdings nicht unter die Befreiung und sind daher steuerpflichtig, wie z. B.
die Feststellung der Vaterschaft
die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
psychologische Tauglichkeit zur Berufsfindung
Bescheinigungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
Sachverhalte in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B. zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen, ärztliche Kunstfehler.
In diesen Fällen steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu.
Sonstige Tätigkeiten
Keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind z. B.
schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn sie für eine ärztliche Fachzeitschrift erfolgt, oder Fachvorträge für Ärzte
Untervermietung Ihrer Praxisräumlichkeiten
Lehrtätigkeit
Körperschaftsteuer
Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Gesellschafter dieser GmbH dürfen nur Ärzte sein.
1) GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH.
Mindest-Körperschaftsteuer: Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.
pro Quartal
pro Jahr
GmbH
€ 437,50
€ 1.750,00
Nach dem 30.6.2013 neugegründete GmbH
Für die ersten fünf Jahre
€ 125,00
€ 500,00
für die nächsten fünf Jahre
€ 250,00
€ 1.000,00
Danach
€ 437,50
€ 1.750,00
Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 25 % von € 1.000,00 = € 250,00) niedriger als die Mindest-KöSt (€ 1.750,00 p.a.), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.
2) Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Der Arzt selbst hat jedoch die Möglichkeit, die KESt‑pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Die Kapitalertragssteuer beträgt 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne.
Schema der Steuerbelastung für Körperschaften und deren Gesellschafter, wenn der gesamte Gewinn ausgeschüttet wird:
Kapitalgesellschaft erwirtschaftet Gewinn von € 100.000,00 KöSt 25 % von € 100.000,00 = € 25.000,00 der Kapitalgesellschaft verbleiben € 75.000,00
KESt 27,5 % von € 75.000,00 = € 20.625,00 Gesellschafter erhält Ausschüttung von € 54.375,00
Gesamt-Steuerbelastung (ausgehend vom Gewinn der Kapitalgesellschaft): 45,63 % .
Für Gewinnanteile, die nicht ausgeschüttet werden und damit in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer an.
3) Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Für Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.
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