Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie aus Anlass des aktuellen Lockdowns
Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie aus Anlass des aktuellen Lockdowns
Dürfen Anträge auf die Kurzarbeitsbeihilfe auch rückwirkend gestellt werden?
Punkt 7.1.1. der AMS-KUA-Richtlinie
Beginnt ein Projekt während eines Lockdowns (in OÖ: ab 15.11.2021, in Rest-Österreich: ab 22.11.2021) zu laufen, so hat man nun die Möglichkeit, den dazu-gehörigen Antrag binnen vier Wochen ab Beginn der Kurzarbeit rückwirkend einzubringen.
Ist es weiterhin erforderlich, vor dem Einbringen des Kurzarbeitsantrages eine Beratung beim AMS in Anspruch zu nehmen?
Punkt 6.4.2. der AMS-KUA-Richtlinie
- Für Betriebe, welche die Kurzarbeit vor dem Ablauf des 31.1.2022 einführenmöchten, entfällt das Beratungsverfahren.
- Für Anträge, die ab dem 6.12.2021 gestellt werden, wird die Frage nach dem Beratungsverfahren aus dem System entfernt sein.
- Bei Anträgen, die vor dem 6.12.2021 eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „ja“ zu beantworten.
Bedarf es einer expliziten Zustimmung der Sozialpartner oder kommt das „vereinfachte Verfahren“ zur Anwendung?
Punkt 9.7. (Erläuterungen zu Punkt 7.1.2) der AMS-KUA-Richtlinie
- Betreffend sämtliche Kurzarbeitsanträge, die bis längstens 31.3.2022 dauern, kommt das vereinfachte Zustimmungsverfahren zur Anwendung (vereinfachtes Zustimmungsverfahren = wenn binnen 72 Stunden ab Antragseinbringung keine Rückmeldung der Sozialpartner folgt, dann gilt der Antrag als genehmigt).
- Eine explizite Sozialpartnerzustimmung benötigt man dann, wenn
o die Kurzarbeit für eine längere Zeit als 31.03.2022 beantragt wird und der Arbeitszeitausfall mehr als 50 % beträgt oder
o die Behaltefrist oder Behaltepflicht eingeschränkt werden soll.
Können „besonders betroffene Betriebe“ auch über den 31.12.2021 hinaus die ungekürzte Kurzarbeitsbeihilfe (100 %) erlangen?
Punkt 6.6. der AMS-KUA-Richtlinie
- Im Falle „besonders betroffener Betriebe“ (= Betriebe, die von einem Betretungsverbot betroffen sind oder Betriebe mit einem Umsatzausfall von mindestens 50 %) besteht ab dem 6.12.2021 die Möglichkeit, über den 31.12.2021 hinaus die „erhöhte Beihilfe“ (100 %) zu beantragen.
- Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die den Antrag vor dem 6.12.2021 einbringen, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, können vorläufig nur die gekürzte Beihilfe begehren und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen.
- Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden.
Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022 gestellt werden.
Wann endet die Kurzarbeit für Betriebe, die seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind?
Punkt 6.5. der AMS-KUA-Richtlinie
Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022.
Welche Betriebe gelten als direkt vom Lockdown betroffene Betriebe (ÖNACE 2008 Klassifikationen)?
Beilage zur AMS-KUA-Richtlinie
45.11-2 Einzelhandel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5t oder weniger
49.19 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und –zubehör
45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und –zubehör, Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
47.19 sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art
47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung
47.72 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemittel
47.76 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemittel, zoologischer Bedarf und lebenden Tieren
47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
47.78 sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)
47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren
47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
47.99 sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder Märkten
49.31-2 Autobusliniennahverkehr
49.39-1 Seilbahnen und Lifte
49.39-9 sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)
50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
52.23 Erbringung von sonstigen Leistungen für die Luftfahrt
55 Beherbergung
56 Gaststätten
59.14 Kinos
77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
79.11 Reisebüros
79.12 Reiseveranstalter
79.90-1 Reise- und Fremdenführer
82.30 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
85.5 sonstiger Unterricht
86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen
90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
96.02 Friseur- und Kosmetiksalons
96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren
96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.
96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g.
Ist die adaptierte Kurzarbeitsrichtlinie bereits offiziell und beschlossen?
Die Richtlinie bedarf zur Rechtswirksamkeit regelmäßig der Zustimmung des BMA, BMWD und BMF. Diese steht noch aus.
Einführung einer Trinkgeldersatzregelung
Was versteht man unter der „Trinkgeldersatzregelung“ im Rahmen der Covid-19-Kurzarbeit?
Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmer*innen in Trinkgeldbranchen ab 1. Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.
Welche Branchen gelten dabei als Trinkgeldbranchen?
Trinkgeldbranchen sind folgende ÖNACE 2008 Klassifikationen
• 55 Beherbergung,
• 56 Gaststätten,
• 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu),
• 96.02-1 Frisörsalons,
• 96.02-2 Kosmetiksalons,
• 96.02-3 Fußpflege,
• 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios und
• 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).
Wie erfolgt die Umsetzung dieser Regelung?
In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
• Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab 01. Dezember 2021 um 5% zu erhöhen.
• Dies gilt übrigens auch für den Bereich der Personalverrechnung (Erhöhung des „Brutto vor Kurzarbeit“ um 5 %)
• Dadurch erhöht sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (v.a. weil durch die +5% die Schwellen 1.700 Euro und 2.685 Euro überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5%).
• Voraussichtlich ab 6.12. müssen die betreffenden Unternehmen auch bei der AMS-Antragstellung bestätigen, den Trinkgeldersatz zu zahlen (die Zahlungspflicht gilt aber auch für Anträge davor!).
• Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
• Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 1.7.2021 begonnen hat) bereits erhöht (z.B. wegen Vorrückung), verringern sich die +5% entsprechend.
Welche Folgen könnte Weigerung der Umsetzung für den Betrieb haben? Ohne die Umsetzung droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe.
Neue Starthilfe für Saisonbetriebe
Worum geht es bei der „Bundesrichtlinie Starthilfe für Saisonbetriebe“?
- Die Richtlinie regelt Lohnkostenzuschüsse für Saisonbetriebe, die wegen des Lockdowns aufgrund der 5. Covid-19-Maßnahmenverordnung verspätet in die Wintersaison starten können und Gefahr laufen, ihre kürzlich angeworbenen oder bereits aufgenommenen Saisonkräfte zu verlieren bzw. nicht weiter beschäftigen zu können.
- Eine Lösung des Problems über die Kurzarbeitsbeihilfe kommt für diese Arbeitskräfte nicht in Frage, weil mindestens eine vollständig abgerechnete Entgeltperiode (ein Kalendermonat) Zugangsvoraussetzung in die Kurzarbeit ist.
- Die Zuschüsse werden als Sonderform der Eingliederungsbeihilfe gewährt.
- Die Regelung zielt darauf ab, Saisonbetriebe von Lohnkosten für ihre Saisonkräfte solange zu entlasten, bis die geförderten Mitarbeiter*innen in die Kurzarbeit übernommen werden können oder der Nachfrageausfall aufgrund der Lockdownverordnung vorüber ist.
- Die Rechtsgrundlage dazu findet sich in § 34 AMSG.
Was wird als „Saisonbetrieb“ angesehen?
- 53 Abs. 6 ArbVG:
„Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.“
Art des Betriebs:
Es kommt nicht zwingend auf die Branche an; es kann auch innerhalb einer Branche Saisonbetriebe und Nicht-Saisonbetriebe geben. Aber eine gewisse Typizität muss verlangt werden, d.h. das (verstärkte) Arbeiten nur zu bestimmten Zeiten muss für einen derartigen Betrieb typisch sein – selbst gewählte Betriebszeiten sind zu wenig Die Zugehörigkeit zu einer Branche kann aber ein Indiz für das Vorliegen eines Saisonbetriebs sein (Gastronomie, Hotellerie, Bau).
Beispiele:
- Hotel im Städtetourismus, in dem es keine saisonalen Schwankungen gibt ≠ Saisonbetrieb
- KFZ-Mechaniker, der nur im Sommer offen hat ≠ Saisonbetrieb (KFZ-Mechaniker haben typischer Weise das ganze Jahr Betrieb)
Betriebstätigkeit nur zu bestimmten Jahreszeiten
Betriebe, die typischer Weise nur zu bestimmten Zeiten tätig sind (reduzierte administrative Tätigkeiten das ganze Jahr über stehen dem nicht entgegen)
Beispiele:
- Schilifte
- Gastronomiebetriebe, die nur im Winter oder Sommer offen haben Kostümverleiher (Fasching- und Ballsaison) Festspielunternehmen
- Freibäder
- Baubetriebe (Hoch- und Tiefbau, Spengler, Dachdecker, etc.) Radverleihe und -techniker
Betriebstätigkeit mit zu gewissen Zeiten erheblich verstärkter Tätigkeit:
Betriebe, die zwar das ganze Jahr über Aktivitäten entfalten, aber zu bestimmten Zeiten erheblich verstärkt arbeiten, dh idR mit erheblich mehr Personal als in den ruhigeren Zeiten, mit mehr Angebot/Ausweitung der Betriebszeiten
Beispiele:
- Baubetriebe, die zwar Kernmannschaft auch im Winter beschäftigen, Personalstand aber ab Frühjahr deutlich erhöhen,
- Gastronomiebetrieb, der zwar ganzjährig offen hat (als Dorfwirtshaus, reduziertes Personal, reduzierte Speisekarte), aber während Wintersaison mit Angebot, Öffnungszeiten, Personal etc „hinauffährt“,
- Bergbahnunternehmen, das im Sommer zwei Gondelbahnen für Wanderer betreibt und im Winter eine Vielzahl von Schiliften,
- Landwirtschaftliche Betriebe mit saisonalen Schwankungen (Erntearbeiten).
Gibt es eine einfache Faustregel zur Klärung der Frage, wann ein Saisonbetrieb vorliegt?
- Als Faustregel kann gelten: Betriebe, die mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, können als Saisonbetrieb gelten.
- Im Zweifelsfall werden die Beschäftigtenstände durch Abfrage bei der ÖGK zu ermitteln.
Welche Arbeitnehmer*innen gelten hier als „förderbar“?
- Es sind dies alle Arbeitnehmer*innen, die vom 3. November 2021 bis zum 12. Dezember 2021 (in Oberösterreich bis zum 17. Dezember 2021) bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis aufnehmen und einen Wohnsitz in Österreich haben.
- Eine vorherige Vormerkung beim AMS ist nicht erforderlich.
Wird das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich vom AMS überprüft?
Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich ist durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister geprüft.
Welche Arbeitnehmer*innen gelten hier als „NICHT FÖRDERBAR“?
- Personen, die dem geschäftsführenden Organ der Förderungswerber_in angehören.
- Ehepartner_innen, Lebensgefährt_innen, eingetragen_e Partner_innen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und Adoptiveltern des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin bzw. der zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen.
Wer gilt als Person, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers bzw der Förderungswerberin angehört?
Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin (Arbeitgeber*in) angehören, sind beispielsweise:
• Vorstand bei Vereinen
• Vorstand bei Aktiengesellschaften
• handelsrechtliche Geschäftsführer*innen
• Komplementäre bei KG
Gewerberechtliche Geschäftsführer*innen sind förderbar, sofern sie nicht gleichzeitig einem zur Geschäftsführung befugten Organ angehören.
Ist die Starthilfe für Saisonbetriebe kompatibel mit allfällig anderen Förderungen?
- Ein vorgeschaltetes Training (Aus- und Weiterbildungsbeihilfen, vormals Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität) bei der_beim selben Arbeitgeber_in ist möglich.
- Beihilfen für einen anderen Förderungsgegenstand (z. B. Kinderbetreuungsbeihilfe, Entfernungsbeihilfe, Beihilfe zu den Kurskosten, Beihilfe zu den Kursnebenkosten, Arbeitsassistenz) können im Bedarfsfall gleichzeitig gewährt werden.
- Die gleichzeitige Gewährung einer Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) ist ausgeschlossen.
Ist die Starthilfe für Saisonbetriebe kompatibel mit allfällig anderen Förderungen?
- Ein Arbeitsverhältnis ist dann als vollversichert anzusehen, wenn es kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert ist und eine Anmeldung über der ASVGGeringfügigkeitsgrenze beim zuständigen Sozialversicherungsträger (dies ist üblicherweise die Österreichische Gesundheitskasse) erfolgt.
- Legal ist ein Arbeitsverhältnis, wenn zusätzlich zur Anmeldung zur Sozialversicherung Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer*in über alle notwendigen ausländer- und fremdenrechtlichen Berechtigungen verfügen.
Welche Arbeitgeber*innen sind förderbar?
- Förderbare Arbeitgeber_innen sind alle Unternehmen, die eine der nachstehenden ÖNACE 2008 Klassifikation ausweisen (vom Lockdown besonders betroffen) und die Saisonbetriebe führen, in denen sie Dienstleistungen oder Waren gegen Entgelt erbringen bzw. verkaufen.
- Öffentliche oder Non Profit Einrichtungen sind nicht förderbar.
Welche ÖNACE 2008 Klassifikationen fallen unter diese Förderung (direkt vom Lockdown besonders betroffene ÖNACE 2008 Klassifikationen)?
45.11-2 Einzelhandel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5t oder weniger
49.19 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und –zubehör
45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und –zubehör, Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
47.19 sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art
47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung
47.72 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemittel
47.76 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemittel, zoologischer Bedarf und lebenden Tieren
47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
47.78 sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)
47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren
47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
47.99 sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder Märkten
49.31-2 Autobusliniennahverkehr
49.39-1 Seilbahnen und Lifte
49.39-9 sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)
50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
52.23 Erbringung von sonstigen Leistungen für die Luftfahrt
55 Beherbergung
56 Gaststätten
59.14 Kinos
77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
79.11 Reisebüros
79.12 Reiseveranstalter
79.90-1 Reise- und Fremdenführer
82.30 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
85.5 sonstiger Unterricht
86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen
90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
96.02 Friseur- und Kosmetiksalons
96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren
96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.
96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g.
Welche Missbrauchsbremse gilt für diese Förderung (Stichwort: Aus- und Wiedereintritt)?
Die zu fördernde Person hatte kein Arbeitsverhältnis bei der_beim selben Arbeitgeber_in, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde, gleich aus welchen Gründen.
Gibt es ein Mindeststundenausmaß in Bezug auf das relevante Arbeitsverhältnis?
- Für die Gewährung einer Starthilfe für Saisonbetriebe muss ein voll versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden.
- Das Beschäftigungsausmaß ist unerheblich.
Welche weitere Grundvoraussetzung muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis aufweisen?
- Es muss eine angemessene, mindestens kollektivvertragliche Entlohnung erfolgen.
- Die Angemessenheit der Entlohnung ist im Zweifelsfall anhand vergleichbarer Kollektivverträge oder Entlohnungsschemata zu bestimmen.
- Die arbeits- und sozialrechtlichen (inklusive sozialversicherungsrechtliche) Vorschriften sind einzuhalten.
Sind befristete Arbeitsverhältnisse förderbar?
Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur förderbar, wenn die Befristung eine vollständige Entlohnungsperiode (ein Kalendermonat) umfasst.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage.
Was gilt hier als „Bemessungsgrundlage“?
Für die Bemessungsgrundlage wird das laufende monatliche Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandsersätze und erfolgsabhängige Entgeltsbestandteile) während des Förderungszeitraumes um einen Pauschalsatz von 50% für Lohnnebenkosten erhöht.
Bruttoentgelt(ohne Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge, ...)
+ 50% Lohnnebenkosten (Pauschale für Lohnnebenkosten)
= Bemessungsgrundlage
Das für die Beihilfenberechnung herangezogene monatliche Bruttoentgelt im ersten voll entlohnten Monat darf auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung die jeweils gültige ASVG- Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, ansonsten wird diese als Berechnungsgrundlageherangezogen.
Die Bemessungsgrundlage wurde deshalb eingeführt, um Arbeitgeber_innen zu signalisieren, dass das Arbeitsmarktservice auch Teile der Lohnnebenkosten mitfinanziert.
Was ist in diesem Zusammenhang als „Sonderzahlung“ zu werten?
Entgeltbestandteile, die unter § 67 EStG fallen („Sonderzahlungen“, z. B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration), unabhängig davon, ob der besondere Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG zu Anwendung zu bringen ist oder nicht.
Was ist als Mehrarbeits- oder Überstundenentgelt zu werten?
- Entgeltbestandteile, die für Arbeitsleistungen über die gesetzliche oder durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit bzw. – im Falle von Teilzeitarbeit – über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß iSv § 19b AZG hinaus bezahlt werden („Mehrarbeitsund Überstundenentgelt“), wobei diese Regelung sowohl das Grundentgelt für die Mehrarbeits- und Überstundenleistung als auch den diesbezüglich gewährten Zuschlag betrifft.
- Im Falle einer All-In-Vereinbarung ist derjenige Entgeltbestandteil, der auf die dadurch abgedeckten Überstunden (einschließlich der für diese Überstunden gewährten Zuschläge) entfällt, rechnerisch zu ermitteln und das Bruttoentgelt um den so ermittelten Betrag zu kürzen.
- Ist dies nicht möglich, ist die Förderintensität entsprechend zu reduzieren.
Was fällt aus dem Titel „Aufwandsersätze“ aus der Bemessungsgrundlage heraus?
• Entgeltbestandteile, die dem Ersatz von im Interesse der_des Arbeitgeber_in getätigten Aufwendungen dienen („Aufwandsersätze“).
• Dabei ist es unerheblich, ob diese Aufwandsersätze nach § 26 EStG lohnsteuerfrei zu belassen sind (z. B. Diäten, Kilometergelder), von der_vom Arbeitnehmer_in als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmer_innenveranlagung geltend gemacht werden können (z. B. Telefonpauschale) oder aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung der Lohnsteuer unterliegen (z. B. Fahrtkostenersätze für Fahrten der_des Arbeitnehmer_in zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG abgegolten werden).
Was fällt aus dem Titel „erfolgsabhängige Entgeltbestandteile“ aus der Bemessungsgrundlage heraus?
- Entgeltbestandteile, die dafür gewährt werden, dass die_der Arbeitnehmer_in einen bestimmten Arbeitserfolg, der der wirtschaftlichen Sphäre der_des Arbeitgeber_in zufließt, erzielt („Erfolgsabhängige Entgeltbestandteile“).
- Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim für die_den Arbeitgeber_in bewirkten Erfolg um einen bestimmten Umsatz handelt, für dessen Erzielung ein besonderes Entgelt (z.B. Provision) gewährt wird, oder ob der Erfolg als Gewinngröße definiert ist, bei deren Erreichen ein besonderes Entgelt (z. B. Tantieme) gebührt.
- Entgeltbestandteile, die nach dem „Ausfallsprinzip“ für Nichtleistungszeiten zu bezahlen sind, teilen das Schicksal der entsprechenden Entgeltbestandteile im Falle ihrer Zahlung für Leistungszeiten: Wird also z. B. das durchschnittliche Überstundenentgelt während der Urlaubszeit weiterbezahlt, so ist auch dieser Entgeltbestandteil als Überstundenentgelt zu behandeln; wird das Bruttogehalt während einer Erkrankung (ganz oder teilweise) weiterbezahlt, so ist das Krankenentgelt wie das Bruttoentgelt zu behandeln.
- Nicht zu kürzen ist das Bruttoentgelt um solche Entgeltbestandteile, die als Abgeltung für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, bezahlt werden (z.B. Akkordlohn, Bildschirmzulage, Höhenzulage, Schichtzulage). Ebenso zu keiner Kürzung führen Sozialzulagen (z. B. Kinderzulage, Familienzulage).
Für wie lange ist die Beihilfe zu gewähren?
Die Beihilfe ist bis zum Ende der ersten vollständigen Entgeltperiode (ein Kalendermonat) zu gewähren, außer das Arbeitsverhältnis endet unerwartet früher, dann eben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel 1: DV-Beginn 25.11.2021; EB-Ende muss der 31.12.2021 sein
Beispiel 2: DV-Beginn 2.12.2021; EB-Ende muss der 31.01.2022 sein
Beispiel 3: DV-Beginn 1.12.2021; EB-Ende muss der 31.12.2021 sein
Ist diese Beihilfe rechtlich schon „auf Schiene“?
Die Genehmigung der Förderung durch die europ. Kommission ist ausständig ebenso wie
die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Beihilfe.
Bis wann sind die relevanten Begehren einzubringen?
Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung der EK und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10.1.2022 über das eAMS-Konto möglich sein und muss bis spätestens 31.1.2022 erfolgt sein.
Wie und bis wann sind die relevanten Begehren einzubringen?
- Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt nach Ende des Förderungs-zeitraumes oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage des Lohnkontos (Kopie oder EDV-Ausdruck). Das Bruttoentgelt des Lohnkontos ist mit jenem am Begehren zu vergleichen, und der niedrigere Betrag ist für die Abrechnung heranzuziehen.
- Der Beihilfenbetrag hat 65 % der Bemessungsgrundlage (= Bruttoentgelt + 50 % Pauschale für Lohnnebenkosten) zu betragen.
- Die Abrechnungsunterlagen sind spätestens 6 Wochen nach Ende des Förderungszeitraumes oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses beizubringen. Werden binnen dieser Frist keine Unterlagen vorgelegt, ist ein Urgenzschreiben mit einer weiteren Frist von 6 Wochen an die_den Förderungswerber_in zu übermitteln. Werden auch innerhalb dieser Nachfrist keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt, gilt der Anspruch auf den zuerkannten Beihilfenrahmenbetrag als verwirkt. Bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge sind rückzufordern.
- Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat bis zu 16 Wochen nach Ende des Förderungszeitraumes/vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist der Grund für die NichtEinhaltung am Förderungsfall zu dokumentieren.
Was geschieht mit der Beihilfe, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet?
Die Beihilfe ist einzustellen und aliquot abzurechnen.
Zusammenfassende Darstellung:
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen mit den nachstehenden wichtigsten Eckpunkten:
- Förderbare Arbeitgeber: Saisonbetriebe, die vom Lockdown unmittelbar betroffen sind und in der Beilage der Richtlinie genannt sind (entspricht der Beilage in der Kurzarbeit).
- Saisonbetrieb: mehr als 3 Monate im Jahr geschlossen oder Schwankungen des Beschäftigtenstandes mit Abweichungen in mindestens 3 Monaten um ein Drittel nach oben oder unten.
- Förderbare Zielgruppe: alle in Österreich mit Wohnsitz gemeldeten Arbeitnehmer mit Beginn eines vollversicherten und legalen Dienstverhältnisses zwischen dem 3.11.2021 und 12.12.2021 (OÖ: 17.12.2021) in einem Saisonbetrieb. Keine Arbeitslosenmeldung erforderlich.
- Nicht förderbar: Familienangehörige im weiteren Sinn (Ehepartner, Lebensgefährten, Partner ebenso wie etwa Schwager und Schwägerin).
- Nicht förderbar: Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
- Befristete Dienstverhältnis sind förderbar, wenn die Befristung einen Kalendermonat umfasst.
- Gefördert werden 65% der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Überstunden, +50% Lohnnebenkosten).
Die Genehmigung der Förderung durch die europ. Kommission ist ausständig ebenso wie die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Beihilfe.
Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung der EK und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10.1.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.
Langzeit-Kurzarbeitsbonus
- Die Sozialpartner mit der Bundesregierung am 25.11.2021 auf den sogenannten Langzeit-KUA-Bonus geeinigt, wonach die Arbeitnehmer, die vom 1.10.2020 bis 31.10.2021 mindestens 10 Monate und darüber hinaus auch im November 2021 in KUA waren, eine Einmalzahlung in der Höhe von 500 Euro erhalten.
- Die Auszahlung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen und nicht über die Lohnverrechnung.
- Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage ist in Vorbereitung.
Erscheinungsdatum: