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2021

ÖGK - Verlängerung Zahlungserleichterung

Aufgrund der gleichbleibenden wirtschaftlichen Situation hat der Nationalrat am 24.2.2021 eine zeitliche Verschiebung des ursprünglich für 31.3.2021 vorgesehenen Zahlungszieles um drei Monate beschlossen. 

Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen hinsichtlich der Beitragsrückstände in einem 2-Phasen-Modell akkordiert vor.

2-Phasen-Modell

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die bis einschließlich 30.6.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens 30.9.2022. 

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.6.2024 zur Verfügung.

Phase 1

Im Hinblick auf die bisherigen Unterstützungspakete und den sich dadurch ergebenden Stundungszeiträumen ist es der ÖGK im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage möglich, folgenden Rahmen für die Begleichung der offenen Beiträge anzubieten:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30.6.2021. 

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z. B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. 

Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021
Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es bei glaubhaft gemachten coronabedingten Liquiditätsproblemen möglich, Stundungen bis 30.6.2021 in Anspruch zu nehmen. 

Beitragszeiträume ab Juni 2021 
Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten. 

Ratenvereinbarungen für Phase 1
Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 30.6.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.9.2022 möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.

Ein entsprechender Ratenantrag steht im Bedarfsfall ab 1.6.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Unsere regionalen Ansprechpartner beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.

Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 1.7.2021 bis 30.9.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 % verringert (Reduzierung des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %). Das gemeinsame Ziel, die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzufedern, wird dadurch unterstützt. 

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.9.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern. 

Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.6.2024 - möglich, Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.9.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.9.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.9.2022 ein.

Information für Betriebe in Kurzarbeit

Führen Sie bitte die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates ab. Nur wenn diese gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird, können Ratenansuchen positiv behandelt werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. 

Erscheinungsdatum:

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