Eckpunkte für den Ausfallsbonus III
Eckpunkte für den Ausfallsbonus III
Für die Kalendermonate November und Dezember 2021 sowie Jänner bis März 2022 kann der Ausfallsbonus III im Ausmaß von 10%-40% (branchenabhängig) vom Umsatzausfall geltend gemacht werden, sofern ein Umsatzausfall von mind. 40% vorliegt (jeweils im Vergleich zum Monatsumsatz 2019 bzw. für die Monate Jänner und Februar 2022 sind die Vergleichsumsätze aus 2020 heranzuziehen).
Der Ausfallsbonus ist mit 80.000 EUR pro Monat gedeckelt. Kurzarbeitsbeihilfen sind insofern zu berücksichtigen, als die Summe aus Ausfallsbonus und Kurzarbeitsbeihilfe den Umsatz des Vergleichszeitraumes nicht übersteigen darf. Liegt eine Überschreitung vor, ist der Ausfallsbonus um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. Antragstellung jeweils ab dem 16. des Folgemonats bis zum 15. des viertfolgenden Monats. Wie beim Ausfallsbonus II darf es zu keinen zeitlichen Verschiebungen der Umsätze kommen und es gilt ua Schadensminderungspflicht.
Link zu Branchenzuordnung für %-Satz Ausfallsbonus:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das heute stattfindende WEBINAR "Steuertipps zum Jahreswechsel" mit Mag. Klaus Gaedke. Bei diesem werden auch die bisher bekannt gemachten COVID-19 Hilfsmaßnahmen, die am Freitag präsentiert wurden, erläutert.
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