Lockdown Umsatzersatz II
Lockdown Umsatzersatz II -Zuschuss für indirekt vom Lockdown betroffener Branchen ab sofort beantragbar
Lange erwartet wurde gestern die Richtlinie des Umsatzersatzes II für die vom Lockdown im November und Dezember indirekt erheblich betroffenen Betriebe veröffentlicht. Dieser Zuschuss richtet sich beispielhaft aufgezählt an die Zulieferbetriebe der Gastronomie und Hotellerie, Unternehmen, die Umsätze mit Veranstaltern erzielen, Künstler, die bei Veranstaltungen auftreten, Kleidungs- und Möbelproduzenten, Cateringunternehmen usw.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Mindestens 50% des Umsatzes werden mit direkt vom Lockdown betroffenen Branchen erzielt
- Der Umsatzausfall im November und/oder Dezember 2020 beträgt mind. 40% im Vergleich zu November/Dezember 2019
Liegt der Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Branchen nicht im Ausmaß von 50% vor, der gesamte Umsatzausfall beträgt mindestens 40%, so kann der Ausfallsbonus beantragt werden.
Wie hoch ist der Umsatzersatz?
Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich aus den Vergleichsumsätzen aus November und Dezember und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung für die jeweilige Branche heranzuziehen ist.
Beispielsweise Ersatzraten:
Branche | Ersatzrate November | Ersatzrate Dezember |
C 10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren | 60 % | 37,5 % |
C 14.1 Herstellung von Bekleidung | 40 % | 25 % |
M 73.1 Werbung | 40 % | 25 % |
M 74.2 Fotografie | 60 % | 37,5 % |
Beschränkungen:
- Der Umsatzersatz II und die anteilig für den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeits-Beihilfe dürfen den anteilig auf den Zeitraum entfallenden Vergleichsumsatz 2019 nicht übersteigen.
- Der Umsatzersatz II darf die Höhe des Umsatzausfalles nicht des Betrachtungszeitraumes nicht übersteigen.
- Deckelung mit 800.000 EUR bestimmter Förderungen
Die Beantragung erfolgt über Finanzonline und ist bis längstens 30.6.2021 möglich.
Erscheinungsdatum: