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2022

Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Wir dürfen Ihnen eine Vorabinformation des BMF weitergeben, dass die Möglichkeit geplant wird, eine Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund der steigenden Energiekosten auf Antrag zu ermöglichen.

Der hohe Anstieg an Energiekosten belastet österreichische Betriebe unterschiedlicher Branchen und Größen. Die Teuerung insbesondere in den Bereichen elektrischer Strom, Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl belastet dabei nicht nur die Ergebnisse dieser Unternehmen, sondern auch kurzfristig ihre Liquiditätssituation.

Vor diesem Hintergrund soll im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 herabsetzen zu lassen, eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise festgelegt werden:

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fälle ausgegangen werden:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl 1996/201.

  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 des Nationalen Emissionszertifikate-Handelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl I 10/2022, basierend auf Vorjahreswerten).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem von Z 1 oder Z 2 erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der substantiierte Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Wenn Sie von der Energiekostenerhöhung betroffen sind und eine Herabsetzung in Anspruch nehmen können, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

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