Arbeitsrechtliche Informationen rund um den Urlaub
Für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gibt es beim Urlaub einiges zu beachten.
Urlaub gilt für den Arbeitnehmer als Erholungszeit, somit muss dieser nicht erreichbar sein. Auch eine Rufbereitschaft ist unzulässig. Wird im Urlaub dennoch auf Wunsch des Arbeitgebers gearbeitet, könnten diese Tage nicht als Urlaubsverbrauch gesehen werden.
Um einen Urlaub anzutreten, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist grundsätzlich nicht erlaubt und kann zu einer Entlassung führen. Bestimmte Ausnahmen gewähren jedoch dem Arbeitnehmer, diesen dennoch ohne Zustimmung anzutreten (z.B. Notwendigkeit der Pflege von Kindern). Auch ein Widerruf der Urlaubsvereinbarung ist nur unter besonderen Umständen einseitig möglich, dazu gehören die Erkrankung eines Angehörigen des Arbeitnehmers oder für den Arbeitgeber die Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens (Personalengpass ist hier nicht ausreichend).
Sollte der Arbeitnehmer im Urlaub erkranken, wird dieser unterbrochen, sobald die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Dies ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Eine automatische Verlängerung des Urlaubs tritt dadurch aber nicht ein.
Kann ein Unternehmen einen Betriebsurlaub anordnen?
Grundsätzlich muss auch ein Betriebsurlaub mit den einzelnen Beschäftigten vereinbart werden (auch vorab im Dienstvertrag möglich) bzw. die Zustimmung eingeholt werden. Dafür ausreichend ist aber bereits ein angekündigter Betriebsurlaub, der widerspruchslos zur Kenntnis genommen wird und die Arbeitnehmer tatsächlich zuhause bleiben. Zu beachten gilt jedoch, dass ein Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub verbrauchen darf.
Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Mitarbeiterin in der Personalabrechnung.
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