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2024

ENERGIEKOSTENPAUSCHALE 2 - JETZT BRANCHENCHECK DURCHFÜHREN

Energiekostenpauschale 2 des Bundes für Klein- und Kleinstunternehmen

Seit dem 20. Juni 2024 kann auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ein Branchencheck zur Feststellung der Antragsberechtigung für die Energiekostenpauschale 2 des Bundes durchgeführt werden.

Die Energiekostenpauschale des Bundes dient als ergänzende Maßnahme zur Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten und wird für den Förderzeitraum 2023 gewährt. Unter dem nachstehenden Link gelangen Sie direkt auf die Website der Energiekostenpauschale:

https://www.energiekostenpauschale.at/

Auf der zuvor angeführten Website finden Sie einen Informationsleitfaden mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung falls Sie noch keine ID-Austria bzw. noch keinen Zugang zum Unternehmensserviceportal haben.

Die Beantragung der Energiekostenpauschale 2 erfolgt direkt und ausschließlich über das digitale Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at). Anträge können im Zeitraum 20. Juni bis 08. August 2024 (12:00 MEZ) gestellt werden.

Worum geht es?

  • Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von € 10.000 und einem Höchstjahresumsatz von
    € 400.000 im Kalenderjahr 2023
  • Pauschalförderung zwischen € 167,50 und € 2.685,00
  • Kein gesondertes Hochladen von Belegen erforderlich

Was benötigen Sie dafür?

  • ID Austria
  • Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP)
  • Korrekte Branchenzuordnung (ÖNACE) im USP

Wie läuft es ab?

  • Schritt 1: Branchencheck durchführen
  • Schritt 2: Antragstellung über das USP
  • Schritt 3: Automatisierte Prüfung
  • Schritt 4: Auszahlung bis spätestens 29. August 2024

Feststellung der Umsatzklasse

Maßgeblich für die Feststellung der Umsatzklasse ist die Summe der Umsätze laut der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Kalenderjahr 2023 inklusive allfälliger sonstiger Leistungen in den Zusammenfassenden Meldungen des Kalenderjahres 2023. Falls aufgrund einer unechten Umsatzsteuerbefreiung keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, erfolgt die Feststellung anhand der erklärten Betriebseinnahmen
(KZ 9040 und KZ 9050) in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2023.

  • Stufe 1: EUR 10.000,00       bis     EUR 35.000,00

Die Einordnung in Stufe 1 erfolgt ebenfalls, wenn die Kleinunternehmerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG angewendet wird und im Jahr 2023 die einmalige Überschreitung der Nettoumsatzgrenze stattgefunden hat.

  • Stufe 2: EUR 35.000,01       bis     EUR 99.999,99
  • Stufe 3: EUR 100.000,00     bis     EUR 199.999,99
  • Stufe 4: EUR 200.000,00     bis     EUR 299.999,99
  • Stufe 5: EUR 300.000,00     bis     EUR 400.000,00

Wer ist NICHT antragsberechtigt?

Nicht zu einem Antrag berechtigt sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs), Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen (nicht betroffen die ÖNACE-Codes 66.22-0 und 66.19-0), Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Wurde bereits ein Energiekostenzuschuss 2 der AWS beantragt, ist die Beantragung einer Energiekostenpauschale 2 ausgeschlossen.

Für Rückfragen steht Ihnen jederzeit Ihre Jahresabschlussbetreuerin/Ihr Jahresabschlussbetreuer zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

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