Änderungen bei Finanzamtszahlungen per 1. Februar 2016
Rund ein Drittel aller Finanzamtszahlungen wird noch immer mittels Zahlschein und nicht online durchgeführt. Banken haben bisher in diesen Fällen Belegkopien weitergeleitet, um die korrekte Zuordnung von Zahlungen zu gewährleisten. Ab 1. Februar 2016 entfällt diese Weiterleitung auf Grund der SEPA Verordnung. Von da an sind die auf den Zahlungsbelegen angegebenen Verrechnungsweisungen in den Banken manuell zu erfassen, um die für eine korrekte Verrechnung notwendigen Daten elektronisch weiterleiten zu können.
Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelungen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht ergangen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass die Steuerzahlung über Electronic-Banking bzw mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz € 30.000 überschritten hat).
Die Banken werden bis spätestens Juli 2016 in ihren Systemen vorsehen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch im Detail die bezahlten Abgaben angeführt werden können.
Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.
Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vor-auszahlungen bzw Buchungsmitteilungen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt. Sollten Sie also keine Möglichkeit zur Nutzung eines Elektronic-Banking-Systems für Ihre Steuerzahlungen haben, kann der „Verzicht auf Zusendung einer Zahlungsanweisung“ in FinanzOnline oder mit formlosem Schreiben, per Telefon oder FAX an das zuständige Finanzamt widerrufen werden.
Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen:
StB Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger
T: 0316 327941 – 819
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