Änderungen beim Sachbezug für Firmen-PKW
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes KFZ für Privatfahrten (das sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, ist ein monatlicher Sachbezug anzusetzen, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer sowie die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung erhöht.
Durch die Steuerreform wurde der Finanzminister ermächtigt, eine Änderung der bestehenden Sachbezugswerte-Verordnung vorzunehmen. Dabei soll der Sachbezug von Neufahrzeugen ab 2016 von bisher 1,5% auf 2% vom Brutto-Kaufpreis angehoben werden. Der Sachbezug ist dabei mit einem Höchstbetrag von € 960 pro Monat begrenzt (bisher € 720). Fahrzeuge mit einem Co²-Ausstoß von bis zu 130 g/km sollen von der Erhöhung nicht betroffen sein, wobei diese Co²-Grenze für Neuzugänge jährlich bis 2020 gesenkt werden soll.
Berechnet wird der Sachbezug bei Neufahrzeugen vom Kaufpreis (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) zuzüglich der Kosten für etwaige Sonderausstattungen. Bei Gebrauchtwagen ist auf den seinerzeitigen Listenpreis (ohne Sonderausstattung) oder bei Nachweis auf den seinerzeitigen Anschaffungswert abzustellen. Bei Leasingfahrzeugen sind die der Leasingrate zu Grunde liegenden Anschaffungskosten heranzuziehen (nicht die Leasingrate!). Bei Vorführwagen hat eine Rückrechnung auf die Erstanschaffungskosten zu erfolgen (Erhöhung der tatsächlichen Anschaffungskosten um 20%).
Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, ist der monatliche Sachbezug mit dem halben Betrag anzusetzen (lückenloses Führen eines Fahrtenbuches erforderlich!). Ergibt sich bei einem Ansatz von € 0,50 pro privat gefahrenem Kilometer ein erheblich (um mehr als die Hälfte) geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezugswert, ist der geringere Wert anzusetzen. Kostenbeiträge (nicht aber die Übernahme von Treibstoffkosten) des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende als auch für einmalige Kostenbeiträge, wobei einmalige Kostenbeiträge sofort von den Anschaffungskosten abgezogen werden müssen nicht mehr wie bisher auf 8 Jahre verteilt angesetzt werden können.
Für KFZ mit Null CO²-Ausstoß (PKW mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) soll künftig kein Sachbezug angesetzt werden müssen. Dadurch ist der geldwerte Vorteil, der Dienstnehmern aus der privaten Benützung eines solchen Firmenautos entsteht künftig steuerfrei! Diese Maßnahme ist derzeit auf 5 Jahre befristet! Zudem berechtigen KFZ mit Null CO²-Ausstoß nunmehr zum Vorsteuerabzug. Dies gilt aber nur, soweit die Anschaffungskosten unter € 80.000 liegen. Übersteigen die Anschaffungskosten den Betrag von € 40.000, muss für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden.
Tipps für die Praxis
- Es muss kein Sachbezug angesetzt werden, wenn Firmenwagen ausschließlich dienstlich genutzt werden. Die Firmenwagen sollten in diesem Fall nachweisbar außerhalb der Dienstzeit (über Nacht und am Wochenende) nicht für die Dienstnehmer zur Verfügung stehen.
- Der PKW-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen. Wenn der Prüfer in den Aufzeichnungen Mängel entdeckt, haftet dafür auch der Arbeitgeber! Eine genaue Kontrolle der Aufzeichnungen der Dienstnehmer ist daher zu empfehlen.
- Werden mehrere Standorte eines Betriebes abgefahren, müssen auch die Zwischenziele im Fahrtenbuch eingetragen werden. Es reicht nicht aus, wenn nur der erste und letzte Standort eingetragen werden.
- Hat der Dienstnehmer die Gelegenheit, verschiedene Firmenautos zu nutzen, so errechnet sich der Sachbezugswert aus dem Durchschnittswert der gesamten Anschaffungskosten.
- Der halbe Sachbezug kann vom Dienstnehmer auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
- Enthalten die Fahrtenbücher Mängel, muss der volle Sachbezug angesetzt werden.
Die geänderte Sachbezugswerte-Verordnung wurde noch nicht veröffentlicht; die genauen Regelungen bleiben daher abzuwarten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
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