Angleichungen im Krankenstand
Angleichung zwischen Arbeitern und Angestellten im Krankenstand
Es besteht ein Bestreben danach, die Rechtstellung der Arbeiter und Angestellten immer mehr aneinander anzugleichen. Mit 1.7.2018 tritt eine weitere Angleichung in Kraft, die die Entgeltfortzahlung im Krankenstand betrifft. Sie findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.06.2018 beginnen.
Neu ist ab 1.7.2018, dass Arbeiter und Angestellte bereits mit Beginn des 2. Dienstjahres Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung haben. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen.
Außerdem wird der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung dem der Arbeiter angeglichen und richtet sich nun ebenfalls nach dem Arbeitsjahr. Erkrankt ein Arbeitnehmer erneut im selben Arbeitsjahr, so hat dieser nur soweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als der Anspruch für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht ist. Die „Wiedererkrankungsregelung“ entfällt somit und ein neuer Anspruch in vollem Ausmaß entsteht wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres.
Beispiel:
Das Arbeitsjahr beginnt mit 01.08.. Im Arbeitsjahr 01.08.2017-31.07.2018 wurde bereits der gesamte Anspruch auf Entgeltfortzahlung verbraucht. Die Dienstnehmerin ist von 26.7.2018-06.08.2018 erneut krank.
Von 26.07.-31.07.2018 hat die Dienstnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ab 01.08. hat die Dienstnehmerin einen neuen Anspruch von 8 vollen und 4 halben Wochen. In der Zeit von 01.08.-06.08. erhält die Dienstnehmerin also volles Entgelt.
Weiters erfolgt eine Änderung in Hinsicht auf Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle. Auch hier wird die privilegierte Entgeltfortzahlung der Arbeiter künftig auf die Angestellten anzuwenden sein. Demnach besteht bei jedem Arbeitsunfall/jeder Berufskrankheit ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von 8 Wochen (nach 15 Jahren 10 Wochen) pro Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit, unabhängig von sonstigen Krankheiten.
Wird das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers einvernehmlich beendet, so gebührt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus (bisher galt dies nur bei Dienstnehmerkündigung, unberechtigter Entlassung oder berechtigtem vorzeitigem Austritt). Anzuwenden ist diese Bestimmung auf einvernehmliche Lösungen, die eine Beendigung nach dem 30.06.2018 bewirken.
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