Arztbesuche während der Arbeitszeit
Grundsätzlich sind Arztbesuche möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ausnahmen bestehen, wenn der Arztbesuch unmittelbar notwendig ist oder die Untersuchung oder die Ordinationszeiten nur zu einer bestimmten Zeit stattfinden. In diesen Fällen besteht gegenüber dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlungspflicht. Regelungen dazu finden sich im AngG, im ABGB sowie in zahlreichen Kollektivverträgen.
Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung mit dem Dienstnehmer ist für die Beurteilung, ob ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt, die fiktive Normalarbeitszeit heranzuziehen. Dem Gleitzeitrahmen kommt hier keine Bedeutung zu.
Liegt für das Aufsuchen des Arztes also ein wichtiger Grund vor, zählen sowohl die Wege vom Dienstort zum Arzt und retour als auch der Arzttermin zur Arbeitszeit.
Die Wahl des Arztes obliegt dem Arbeitnehmer. Er hat das Recht, den Arzt seines Vertrauens aufzusuchen, auch wenn ein anderer Arzt desselben Faches Ordinationszeiten außerhalb der Arbeitszeiten anbietet. Allerdings darf diese Wahl nicht unverhältnismäßig überspannt werden.
Als ärztliche Behandlung gilt nicht bloß die Therapie, sondern alle Formen ärztlichen Beistandes, also auch eine bloße Beratung oder Untersuchung und Diagnose (zB Gesundenuntersuchung).
Ein unberechtigter Arztbesuch stellt eine Pflichtverletzung dar, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Den Arbeitnehmer trifft eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Grund und die Dauer der Abwesenheit müssen, soweit möglich, bereits im Vorfeld bekannt gegeben werden. Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis über die Arztbesuche des Arbeitnehmers sind diese vorzulegen (etwaige Kosten sind dem Arbeitnehmer zu erstatten).
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen besteht pro Anlassfall im Ausmaß einer wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer 20-Stunden-Teilzeitkraft umfasst das fortzahlungspflichtige Ausmaß pro Verhinderungsfall daher bis zu 20 Abwesenheitsstunden.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unserer Personalverrechnung.
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Mag. Andrea Lippe
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