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Gewährung COVID Prämie vs. Gutscheine

Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die Möglichkeit und den Unterschied der Gewährung von COVID Prämien und Gutscheinen geben.

COVID Prämie:

Im Rahmen des dritten gesetzlichen COVID-Maßnahmenpakets wurde im Einkommensteuergesetz und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausdrücklich verankert, dass Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, bis zu € 3.000,- von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit und zwar auch dann, wenn sie bereits vor Veröffentlichung dieser Regelungen an die Arbeitnehmer geleistet worden sind.

Die Prämie kann an alle oder an bestimmte Mitarbeiter je nach entstandener arbeitsmäßiger Erschwernis ausbezahlt werden.

Wir empfehlen eine schriftliche Begründung zur Dokumentation über die Auszahlung zu verfassen. Ein entsprechendes Muster können wir Ihnen gerne übermitteln.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier:

Da heuer eine Teilnahme an Weihnachtsfeiern nicht möglich ist, können die für Betriebsveranstaltungen Aufwendungen in der Höhe von € 365,- zusätzlich zu den € 186,- als Gutscheine gewährt werden. Es darf sich dabei ausschließlich um Gutscheine und keine Geldzuwendungen handeln.

Bei den € 365,- handelt es sich um einen Jahreswert, welcher um bereits erfolgte Betriebsveranstaltungen im vergangenen Jahr zu kürzen ist. Die Abgabenbefreiung dieser „Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ gilt in allen Bereichen, also für die Sozialversicherung (§ 746 Abs. 3 ASVG) und die betriebliche Vorsorge, die Lohnsteuer (§ 124b Z 371 EStG), sowie die Lohnnebenkosten. Aus der Lohnsteuerbefreiung folgt auch die Pfändungsfreiheit (§ 292j Abs. 4 EO).

Die Gutscheine dürfen überall einlösbar sein (z.B. Handel, Einkaufsmünzen von Einzelhändler-Verbänden, Gastronomie etc.), es gibt also diesbezüglich keine Einschränkung.

Laut derzeitiger Fassung der Lohnkontenverordnung müssen die Gutscheinwerte nicht auf dem Lohnkonto erfasst werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie gerne Ihre Personalverrechnerin.

Erscheinungsdatum:

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