Der Faschingsdienstag aus arbeitsrechtlicher Sicht
Der Faschingsdienstag nähert sich mit Riesenschritten. Der Höhepunkt des Narrentreibens findet heuer am 13.02.2018 statt und jedes Jahr aufs Neue stellt man sich die Frage, was ist am Arbeitsplatz erlaubt und was nicht. Hier sollen die wichtigsten Fragen dazu beantwortet werden.
- Kann der Arbeitgeber das Tragen von Faschingskostümen anordnen?
Der Arbeitgeber kann Bekleidungsvorschriften anordnen, dies fällt unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Eine Weigerung des Arbeitnehmers das angeordnete Faschingskostüm zu tragen, wird idR allerdings keine fristlose Entlassung rechtfertigen.
Die Grenzen des Weisungsrechts hinsichtlich des Faschingskostüms sind dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer die Kosten für das Kostüm selber tragen muss und die Verkleidung als objektiv entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnte.
Solche Anordnungen sind jedenfalls als unzulässig zu erachten.
- Darf der Arbeitnehmer kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen?
Erscheinen Arbeitnehmer am Faschingsdienstag verkleidet am Arbeitsplatz, stellt dies grundsätzlich kein Problem dar.
Davon sind aber 2 Ausnahmefälle zu unterscheiden:
- Wenn das Tragen von Faschingskostümen den gewöhnlichen Arbeitsablauf stört.
- Eine Verkleidung ist aufgrund von betrieblichen Gründen nicht möglich:
- verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht im Betrieb (zB Bundesheer);
- Hygienevorschriften (zB in der Lebensmittelproduktion, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie, etc);
- Betriebssicherheit (zB Arbeiten an gefährlichen Maschinen);
- Beeinträchtigung des vertrauenswürdigen Erscheinungsbildes gegenüber den Kunden (zB Steuerberater, Rechtsanwalt, Banken, etc).
Dem Arbeitgeber steht es in Branchen, in denen es besonders auf das Vertrauen der Klienten ankommt, frei, unpassende Verkleidungen zu verbieten.
- Besteht der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?
Der Faschingsdienstag ist kein gesetzlicher Feiertag. Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar.
Eine Freistellung ist somit mittels Urlaub oder Zeitausgleich anzusuchen. Es gibt auch keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit stellt rechtlich eine Arbeitsverweigerung dar und kann zur fristlosen Entlassung führen.
- Frühzeitiger Betriebsschluss am Faschingsdienstag?
In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag Geschäftsschluss haben. Die Frage, ob in diesem Fall den Arbeitnehmern für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu lösen:
- In der Praxis wird oftmals Zeitausgleich vereinbart.
- In manchen Betrieben wird der freie Nachmittag den Mitarbeitern als zusätzlich bezahlte Freizeit „geschenkt“ (Fortzahlung der Bezüge bzw kein Zeitabzug). Hier ist jedoch das Risiko des Entstehens von gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen für die Zukunft zu beachten.
- Feiern am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert wird (bzw gefeiert werden darf) und ob dabei Alkohol konsumiert werden darf.
Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz, wenn keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt (zB Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot), wird der Arbeitgeber tolerieren müssen.
Wird trotz erfolgter Ermahnung das betriebliche Alkoholverbot wiederholt missachtet, könnte eine fristlose Entlassung infrage kommen.
Klar ist, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Regeln des betrieblichen Verhaltens in der Faschingszeit nicht außer Kraft gesetzt sind.
Somit sind natürlich auch während der Faschingszeit im Rahmen von betrieblichen Faschingsfeiern sexuelle Belästigungen, Misshandlungen oder Beleidigungen verboten und setzen einen Grund für eine fristlose Entlassung.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Personalabrechnung jederzeit gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Frau Mag. Sabrina Niess
Tel: 0316 327 941 91
Email: sabrina.niess@gaedke.co.at
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