Deutschland: Bescheinigung für Bauleistungen
In Deutschland wird der Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen von der Nachhaltigkeit der Bauleistungserbringung des Leistungsempfängers abhängig gemacht. Von einer Nachhaltigkeit war bisher dann auszugehen, wenn der Anteil der Bauleistungen des Leistungsempfängers im Kalenderjahr mehr als 10 % seines (Welt-)Umsatzes betragen hat oder sich
die Vertragsparteien einvernehmlich auf einen Übergang der Steuerschuld geeinigt haben. Diese Regelung wurde durch eine Entscheidung des BFH gekippt. Nach der Neufassung des § 13b Abs. 5 dUStG muss der Leistungsempfänger die Nachhaltigkeit nunmehr durch eine (auf drei Jahre befristete) Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen. Dadurch wird für beide Parteien eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Bei der Ausstellung der Bescheinigungen wird das Finanzamt weiterhin vom 10 %-Richtwert ausgehen. In Deutschland beschränkt Steuerpflichtige können einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung beim Finanzamt München II stellen.
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