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Deutschland: Bescheinigung für Bauleistungen

In  Deutschland  wird  der  Übergang  der Steuerschuld bei Bauleistungen von der Nachhaltigkeit  der  Bauleistungserbringung  des  Leistungsempfängers  abhängig gemacht.  Von  einer  Nachhaltigkeit  war bisher dann auszugehen, wenn der Anteil der Bauleistungen des Leistungsempfängers im Kalenderjahr mehr als 10 % seines (Welt-)Umsatzes  betragen  hat  oder  sich
die  Vertragsparteien  einvernehmlich  auf einen Übergang der Steuerschuld geeinigt haben. Diese Regelung wurde durch eine Entscheidung des BFH gekippt. Nach der Neufassung des § 13b Abs. 5 dUStG muss der  Leistungsempfänger  die  Nachhaltigkeit  nunmehr  durch  eine  (auf  drei  Jahre befristete)  Bescheinigung  des  Finanzamtes  nachweisen.  Dadurch  wird  für  beide Parteien  eine  gewisse  Rechtssicherheit geschaffen.  Bei  der  Ausstellung  der Bescheinigungen wird das Finanzamt weiterhin vom 10 %-Richtwert ausgehen. In Deutschland  beschränkt  Steuerpflichtige können einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung beim Finanzamt München II stellen.

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