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Erbschafts- und Schenkungssteuer 2.0

Mit Spannung verfolgen wir die Verhandlungen rund um die geplante Steuerreform. Die schon seit längerem diskutierte Neuregelung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer scheint dabei ein wichtiger Punkt zu sein. Sie könnte noch heuer in Kraft treten und es ist die Frage nach dem Handlungsbedarf durchaus gestattet.

Bis 31.7.2008 unterlagen Erbschaften und Schenkungen abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Zuwendung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen 2 % und 60 %. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung jedoch als verfassungswidrig aufgehoben. Seitdem wird der Erwerb aufgrund einer Schenkung oder einer Erbschaft nicht mehr besteuert. Mit der Steuerreform 2015 soll auch eine neue Regelung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt werden. Eine solche dürfte spätestens für Schenkungen bzw. Erbschaften ab 1.1.2016 schlagend werden. Möglicherweise sind aber bereits Übertragungen ab März 2015 davon betroffen.

Geplante Übergaben vorziehen?

Unter diesen Vorzeichen sollte überlegt werden, ob bereits geplante Übergaben noch vor Veröffentlichung der Neuregelung durchgeführt werden sollen. Insbesondere bei Betrieben sollte überlegt werden, ob die geplante Übertragung an die nächste Generation vorgezogen werden könnte. Obgleich noch völlig offen ist, inwieweit auch Privatvermögen (z.B. Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien etc.) von einer neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer betroffen sein könnte, ist diese Überlegung auch im Privatbereich sinnvoll. Dem Wunsch nach einer Altersversorgung der Übergeber kann etwa durch Rentenvereinbarungen oder Vertragsgestaltungen mit lebenslangem Nutzungs- oder Fruchtgenussrecht Rechnung getragen werden.

Nichts überstürzen!

Die Übergabe von Vermögenswerten, insbesondere von Betrieben, sollte jedoch keinesfalls überstürzt werden. Eine zeitgerechte und sorgfältige Planung unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher und steuerlicher Auswirkungen ist notwendig, wenn unliebsame Überraschungen vermieden werden sollen. So sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Nach der derzeitigen Rechtslage sind Schenkungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden. Dies betrifft Bargeld, Kapitalforderungen (zB Sparbücher), Gesellschaftsanteile (inkl. stille Beteiligungen), Betriebe oder Teilbetriebe, bewegliche körperliche Vermögensgegenstände (zB Kfz oder Schmuck) und immaterielle Vermögensgegenstände (zB Urheberrechte, Konzessionen). Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von € 50.000 innerhalb eines Jahres sind von der Meldung befreit. Schenkungen auf den Todesfall, Zweckzuwendungen unter Lebenden und Übertragungen von Grundstücken sind ebenso nicht zu melden. Die Schenkungsmeldung ist innerhalb von drei Monaten via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die Unterlassung ist mit einer Strafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes der Schenkung bedroht.
  • Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten führt in der Regel zur Fortführung der ursprünglichen Anschaffungskosten bzw. Buchwerte des Geschenkgebers beim Beschenkten. Die Anschaffung und die diesbezüglichen Werte sollten jedoch durch geeignete Unterlagen (zB Kaufvertrag, Abrechnungsbelege der Depotbank) nachweisbar sein.
  • Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren muss der Depotbank des Übertragenden die Schenkung nachgewiesen bzw. die Anweisung erteilt werden, sämtliche die Übertragung betreffenden Daten an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Anderenfalls muss die Bank die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung behandeln.
  • Die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer von 3,5 %. Bei Grundstückstransaktionen zwischen nahen Angehörigen kommt der begünstige Steuersatz von 2 % zu Anwendung. Zudem ist bei jeder Grundstücksübertragung die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % abzuführen. Berechnet werden diese Abgaben vom gemeinen Wert bzw. Verkehrswert. Bei nahen Angehörigen wird der dreifache Einheitswert (max. jedoch 30 % des gemeinen Wertes bzw. des Verkehrswertes) herangezogen.

Auch weitere Gebühren, Verkehrssteuern sowie die Umsatzsteuer (zB Eigenverbrauchsbesteuerung, Vorsteuerkorrektur) sind zu beachten. Oftmals sind auch finanzielle Fragen, wie zB die Finanzierung der Auszahlung weichender Erben, zu klären. Die Einbindung eines Rechts- sowie eines Steuerberaters ist daher dringend zu empfehlen.

Wie die konkrete Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer tatsächlich aussehen wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

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