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Gutschrift oder Rechnungskorrektur

Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch wird als  „Gutschrift“  oftmals  eine  nachträgliche  Korrektur oder Stornierung einer Rechnung  bezeichnet.  Eine  „Gutschrift“ im umsatzsteuerlichen Sinn ist hingegen eine  Leistungsabrechnung und Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger(z. B. bei Provisionsabrechnungen). Diese unterschiedliche Verwendung  der  Bezeichnung  „Gutschrift“  ist schon länger Anlass von Diskussionen. In Deutschland wurde im Juni 2013 festgelegt, dass im Falle der Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger verpflichtend die Bezeichnung „Gutschrift“ zu verwenden ist. In diesem Zusammenhang wurde vielfach die Meinung vertreten, dass eine Rechnungskorrektur nicht mehr  als  Gutschrift  bezeichnet  werden dürfe, da ansonsten die Gefahr der Steuerschuld kraft Rechnungslegung bestünde.

Das  deutsche  BMF  hat  mittlerweile  klargestellt, dass die Angabe des Wortes „Gutschrift“ auf einer Rechnungskorrektur unschädlich ist und für sich allein zu keiner Steuerschuld kraft Rechnungslegung führt. Auch in Österreichist bei einer Abrechnung  im  Gutschriftsverfahren  die  Gutschrift explizit  als  solche  zu  bezeichnen (§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG). Dabei ist auch jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwStSyst-RL genannte Bezeichnung zulässig (z. B. self­billing, autofacturation, autofatturazione).  Die  Bezeichnung  von Rechnungskorrekturen wurde bei uns nicht thematisiert. „Gutschrift“ oder „Rechnungskorrektur“ Entschärfung des Buchnachweises. Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite  innergemeinschaftliche  Lieferung oder Ausfuhrlieferung müssen grundsätzlich buchmäßig nachgewiesen werden. Bisher war die Finanzverwaltung der Meinung, dass ein fehlender oder  mangelhafter  Buchnachweis  zur Versagung der Steuerfreiheit führt. Nach der Judikatur ist eine Sanierung von Buchnachweisen  jedoch  möglich.  Dieser Auffassung  wird  nun  auch  in  den  UStR gefolgt. Entscheidend ist demnach nur, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. In der Praxis kommt es bei Betriebsprüfungen aber gerade bei den sogenannten „Abholfällen“noch immer zu Diskussionen.

Es sollte daher Folgendes beachtet werden: Holt der Empfänger die Ware selbst ab, sollten eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises, eine Vollmacht und die „Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ eingeholt werden. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden ins Ausland, sollte er sich die Abnahme mit einer „Erklärung über den Empfang von Waren“ bestätigen lassen. Entsprechende Muster sind im Anhang zu den UStR zu finden.

TIPP: Um Verwechslungen von vorneherein zu vermeiden, empfehlen wir für Rechnungskorrekturen nicht die Bezeichnung „Gutschrift“ zu verwenden. Besser sind hier Hinweise wie z. B. „Korrektur zu Rechnung XXX“ oder „Stornierung der Rechnung XXX“. Bei fehlerhaft ausgestellten Rechnungen ist es zudem oftmals übersichtlicher, wenn die falsche Rechnung zur Gänze storniert und neu ausgestellt wird. (ACHTUNG: dadurch kann es zu einer Verschiebung des Vorsteuerabzuges kommen!)

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