Gutschrift oder Rechnungskorrektur
Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch wird als „Gutschrift“ oftmals eine nachträgliche Korrektur oder Stornierung einer Rechnung bezeichnet. Eine „Gutschrift“ im umsatzsteuerlichen Sinn ist hingegen eine Leistungsabrechnung und Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger(z. B. bei Provisionsabrechnungen). Diese unterschiedliche Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ ist schon länger Anlass von Diskussionen. In Deutschland wurde im Juni 2013 festgelegt, dass im Falle der Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger verpflichtend die Bezeichnung „Gutschrift“ zu verwenden ist. In diesem Zusammenhang wurde vielfach die Meinung vertreten, dass eine Rechnungskorrektur nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden dürfe, da ansonsten die Gefahr der Steuerschuld kraft Rechnungslegung bestünde.
Das deutsche BMF hat mittlerweile klargestellt, dass die Angabe des Wortes „Gutschrift“ auf einer Rechnungskorrektur unschädlich ist und für sich allein zu keiner Steuerschuld kraft Rechnungslegung führt. Auch in Österreichist bei einer Abrechnung im Gutschriftsverfahren die Gutschrift explizit als solche zu bezeichnen (§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG). Dabei ist auch jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwStSyst-RL genannte Bezeichnung zulässig (z. B. selfbilling, autofacturation, autofatturazione). Die Bezeichnung von Rechnungskorrekturen wurde bei uns nicht thematisiert. „Gutschrift“ oder „Rechnungskorrektur“ Entschärfung des Buchnachweises. Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung müssen grundsätzlich buchmäßig nachgewiesen werden. Bisher war die Finanzverwaltung der Meinung, dass ein fehlender oder mangelhafter Buchnachweis zur Versagung der Steuerfreiheit führt. Nach der Judikatur ist eine Sanierung von Buchnachweisen jedoch möglich. Dieser Auffassung wird nun auch in den UStR gefolgt. Entscheidend ist demnach nur, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. In der Praxis kommt es bei Betriebsprüfungen aber gerade bei den sogenannten „Abholfällen“noch immer zu Diskussionen.
Es sollte daher Folgendes beachtet werden: Holt der Empfänger die Ware selbst ab, sollten eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises, eine Vollmacht und die „Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ eingeholt werden. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden ins Ausland, sollte er sich die Abnahme mit einer „Erklärung über den Empfang von Waren“ bestätigen lassen. Entsprechende Muster sind im Anhang zu den UStR zu finden.
TIPP: Um Verwechslungen von vorneherein zu vermeiden, empfehlen wir für Rechnungskorrekturen nicht die Bezeichnung „Gutschrift“ zu verwenden. Besser sind hier Hinweise wie z. B. „Korrektur zu Rechnung XXX“ oder „Stornierung der Rechnung XXX“. Bei fehlerhaft ausgestellten Rechnungen ist es zudem oftmals übersichtlicher, wenn die falsche Rechnung zur Gänze storniert und neu ausgestellt wird. (ACHTUNG: dadurch kann es zu einer Verschiebung des Vorsteuerabzuges kommen!)
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