Investitionsprämie 7% bzw. 14% seit 1.9.2020
Wir haben bereits in einem früheren Newsletter über die Investitionsprämie berichtet. Nunmehr wurde die Richtlinie für die Abwicklung der Investitionsprämie erlassen. Danach gelten für die Investitionsprämie folgende wesentliche Bestimmungen:
- Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen
- Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit einer förderungswürdigen Investition müssen zwischen 8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Wenn das Investitionsvolumen größer als € 20 Mio (exkl USt) ist, hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
- Die Förderung kann ab dem 1.9.2020 und bis zum 2.2021 beantragt werden.
- Förderungsfähige Unternehmen sind nur solche iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Ausgenommen sind Unternehmen oder Gesellschaften, wenn gegen sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ebenso sind Unternehmen ausgenommen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.
- Förderungsfähige Investitionen sind Investitionen in das abnutzbare materielle oder immaterielle Anlagevermögen, die erstmalig im Unternehmen (bzw im Konzern) aktiviert werden.
- Das minimal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 5.000 netto pro Antrag, das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio netto pro Unternehmen (Konzern).
- Nicht förderungsfähige Investitionen sind beispielsweise: PKW, LKW, Luftfahrzeuge und Schiffe, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden (davon wieder ausgenommen sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis maximal € 70.000), Anlagen zur Wärmeerzeugung, Gebäudekonditionierung oder Warmwasserbereitung, sofern mit diesen Investitionen nicht eine substanzielle Treibhausgasreduktion verbunden ist, nicht betriebsnotwendige Gebäude, Grundstücke, Firmenwerte etc. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den förderungsfähigen Kosten, wenn sie nicht abzugsfähig ist.
- Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 7%. Sie erhöht sich auf 14% für gewisse in der Förderrichtlinie genannte Investitionen. Diese sind zB Investitionen in Elektro-PKW, E-Fahrräder oder auch normale Fahrräder, Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Pandemieausrüstungen (wie zB Gesichtsmasken, Beatmungsgeräten, Schutzkleidungen etc), Entwicklung und Produktion von Medikamenten, Investitionen zur Verbesserung oder Schaffung von EDV-Infrastruktur,
- Die Antragstellung für die Investitionsprämie ist elektronisch unter https://foerdermanager.aws.at seit dem 1.9.2020 möglich.
- Die Investitionsprämie stellt gem § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar. Daher kürzt die Investitionsprämie auch nicht die Basis für die Absetzung für Abnutzung des geförderten Wirtschaftsguts.
Für nähere Informationen bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit Mag. Klaus Gaedke unter der Mobilnummer 0676 84556815.
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