KESt bei verdeckten Ausschüttungen
Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft bei Gewinnausschüttungen verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und abzuführen. Daher war es auch gängige Verwaltungspraxis, dass auch bei einer – meist im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellten – verdeckten Gewinnausschüttung die KESt der Kapitalgesellschaft vorgeschrieben wurde. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wird von dieser Praxis abgegangen werden.
Künftig ist daher die KESt bei verdeckten Gewinnausschüttungen vorrangig direkt dem Empfänger (in der Regel dem Gesellschafter), dem die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist, vorzuschreiben. In folgenden Ausnahmefällen kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft aber weiterhin zur Haftung herangezogen werden, wobei diese Entscheidung aber im Haftungsbescheid zu begründen ist:
- Es steht fest oder es besteht der begründete Verdacht, dass die KESt beim Empfänger der verdeckten Ausschüttung uneinbringlich ist (zB weil er nicht über die finanziellen Mittel verfügt oder für die Abgabenbehörde „unauffindbar“ ist).
- Es handelt sich um eine Vielzahl von kest-pflichtigen Empfängern.
- Es liegen andere nachvollziehbare auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gründe vor.
In bereits laufenden Verfahren ist – sofern noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde – die Ermessensbegründung für das Heranziehen der ausschüttenden Körperschaft zur Haftung nachzuholen. Ist die Vorschreibung der KESt an die Kapitalgesellschaft im Sinne der neuen Rechtsauffassung zweifelhaft, muss die KESt zusätzlich dem Empfänger (Eigenschuldner) vorgeschrieben werden. In Beschwerdefällen, in denen bereits eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist die KESt dem Eigenschuldner zusätzlich vorzuschreiben (außer bei Verjährung und Uneinbringlichkeit).
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