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Meldepflicht für Kapitalzuflüsse

Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz müssen die österreichischen Kreditinstitute am 31.12.2016 Kapitalzuflüsse ab € 50.000 aus der Schweiz oder Liechtenstein an das Finanzamt melden. Die Meldepflicht betrifft Zuflüsse auf österreichischen Konten und Depots von natürlichen Personen und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten für folgende Zeiträume:

  • zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz und
  • zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein.

Als Kapitalzuflüsse werden dabei angesehen

  • Einzahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Einzahlungen und Überweisungen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • Übertragungen von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung,
  • Verlagerungen von Wertpapieren in inländische Depots.

Für den Fall, dass es sich bei den betroffenen Beträgen um nicht ordnungsgemäß versteuerte Einkünften handelt, hat der Steuerpflichtige zwei Möglichkeiten:

1. Anonyme Einmalzahlung

Der Konto- oder Depotinhaber kann gegenüber dem Kreditinstitut erklären, dass er eine anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung zum Zwecke der Nachversteuerung vornehmen möchte. Die unwiderrufliche Erklärung muss bis zum 31.3.2016 zu erfolgen. Die Einmalzahlung ist in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Zuflüsse zu entrichten. Das Kreditinstitut muss diese Steuer bis zum 30.9.2016 einbehalten und abführen und ist dadurch nicht mehr verpflichtet, diese Zuflüsse an das Finanzamt zu melden.

2. Selbstanzeige

Wird keine anonyme Einmalzahlung geleistet, so sollte bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung der Beträge eine Selbstanzeige erstattet werden. Die Selbstanzeige entfaltet aber nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie noch vor der Meldung der Kapitalzuflüsse – und damit vor dem 31.12.2016 – erfolgt.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen:
Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger
T: 0316 327941 – 819

Erscheinungsdatum:

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