Neue Lohnzettelart L24 für im Ausland tätige Arbeitnehmer
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 ist für im Ausland eingesetzte Dienstnehmer die neue Lohnzettelart 24 zu verwenden. Dies betrifft jede Auslandstätigkeit in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist.
Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein DBA mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, nur ein Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln. Daraus war nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Diese Information ist bei einem DBA mit Anrechnungsmethode für die Veranlagung jedoch erforderlich.
Seit Beginn des Jahres ist daher für jeden ausländischen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ein eigener Lohnzettel (24) zu übermitteln. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel (24) zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung vom Arbeitnehmer im Formular L1i auszuweisen. Für die ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (1) zu übermitteln.
Künftig ist damit nun sofort erkennbar, für welche Teile der Bezüge des Arbeitsnehmers ausländischen Staaten das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Der Anrechnungshöchstbetrag ist im Rahmen der Veranlagung damit ohne weitere Erhebungen zu ermitteln.
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