Neue Regelung in der Sozialversicherung für Aushilfskräfte
Bereits seit 2017 dürfen Aushilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei arbeiten. Seit Beginn des Jahres gibt es nunmehr auch eine Sonderregelung in der Sozialversicherung.
Wird neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 14,12% sowie die Arbeiterkammerumlage bzw Landarbeiterkammerumlage vom Dienstnehmer einzubehalten und an die Sozialversicherung abzuführen. Die in § 53a Abs 3b ASVG normierte Bestimmung gilt bereits seit 1.1.2018.
Die Sonderregelung ist nur anwendbar wenn,
- der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin im Kalenderjahr nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausübt (egal bei welchem Dienstgeber) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird und
- der Dienstgeber im Kalenderjahr noch nicht mehr als 18 Tage solche Aushilfskräfte im Unternehmen beschäftigt hat.
Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber darüber zu informieren, wieviele von den 18 Tagen bereits verbraucht wurden.
Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Dienstgeber für diese Beschäftigungsverhältnisse keinen Beitrag zur Unfallversicherung entrichten. Der Dienstnehmer bleibt aber unfallversichert.
Durch die Regelung sollen die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage durch den Dienstgeber einbehalten werden, wodurch es zu keiner nachträglichen Belastung der temporären Aushilfe kommt. Der Dienstnehmer erhält keine Differenz-Beitragsvorschreibung von der zuständigen Gebietskrankenkasse.
Die temporäre Arbeitskraft muss vor Beginn der Beschäftigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger angemeldet werden: Für Arbeiter unter der Beitragsgruppe N14o; für Angestellte unter N24o. Die Einzahlung der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge erfolgt nicht monatlich, sondern gemeinsam am Ende des Jahres. Dazu muss bis Ende Februar des Folgemonats vom Dienstgeber eine Liste mit den Daten der Aushilfskräfte an den Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Ein Muster finden Sie hier.
Wird die Aushilfskraft doch länger als 18 Tage beschäftigt, fällt ab dem 19. Tag der Unfallversicherungsbeitrag an. ACHTUNG: Bei der Einkommensteuer bzw Lohnsteuer tritt bereits mit dem Beginn der Beschäftigung, mit der die 18 Tage überschritten werden, die Steuerpflicht ein!
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Damen und Herrn aus der Personalabrechnung gerne zur Verfügung.
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Mag. Andrea Lippe
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