Neue Selbständige: Überschreitung der Sozialversicherungsgrenze
Selbständig erwerbstätige Personen, die steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielen, werden bei Überschreiten der Versicherungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Eine rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart einen Beitragszuschlag!
Üben Sie eine selbständige betriebliche Tätigkeit aus? Dann unterliegen Sie unter den folgenden Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG):
- Sie sind aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach einer anderen Bestimmung pflichtversichert (z.B. nach dem ASVG oder dem FSVG),
- Sie erzielen aus dieser Tätigkeit steuerrechtlich betriebliche „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und/oder „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ und
- die Einkünfte überschreiten die maßgebliche Versicherungsgrenze.
Die Versicherungsgrenze für sogenannte „Neue Selbständige“ entspricht dem 12-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für das Jahr 2018 liegt diese Grenze bei € 5.256,60 (Wert 2017: € 5.108,40; Wert 2016: € 4.988,64). Die Versicherungsgrenze gilt unabhängig davon, ob die selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird oder ob sie die einzige Einkommensquelle ist oder nicht. (Achtung: Bis 2015 waren für Neue Selbständige je nach Vorliegen von weiteren Einkünften zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen zu beachten.)
Relevant für den Eintritt einer Pflichtversicherung ist die Höhe der steuerlichen Einkünfte aus der selbständigen betrieblichen Tätigkeit. Die Sozialversicherung kann daher erst im Nachhinein – nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides – prüfen, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht. Soll bereits davor ein Versicherungsschutz gegeben sein, muss der Sozialversicherung mitgeteilt werden, dass die Sozialversicherungsgrenze voraussichtlich überschritten wird. In diesem Fall beginnt die Versicherung bereits mit Einlangen der Überschreitungserklärung bei der Sozialversicherung (jedoch frühestens mit Beginn der betrieblichen Tätigkeit). Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz (und damit auch die Beitragspflicht) auch dann aufrecht bleibt, wenn die Einkunftsprognose falsch war und die Versicherungsgrenze letztlich doch nicht überschritten wird.
Wird der Eintritt einer Pflichtversicherung nicht gemeldet und wird die Pflichtversicherung erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides durch das Finanzamt von der Sozialversicherung festgestellt, wird ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge vorgeschrieben. Dieser Zuschlag kann vermieden werden, indem das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der Sozialversicherung gemeldet wird.
Für weitere Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Frau Mag. Sabine Wipfler.
Kontakt:
Tel.: +43 (0) 316 327 940 817
Email: sabine.wipfler@gaedke.co.at
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