Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Großbritannien
Am 23. Oktober 2018 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien unterzeichnet, welches das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1969 ersetzen soll. Das neue DBA liegt derzeit zur Ratifizierung auf und wird frühestens mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Vorbehaltlich der Ratifizierung durch beide Staaten werden durch das neue DBA teilweise auch aus dem Brexit drohende steuerliche Nachteile abgefedert.
Im neuen DBA wurden bereits BEPS-Maßnahmen (Base Erosion and Profit Shifting) umgesetzt. Die Neuerungen im DBA entsprechen weitgehend der österreichischen Position zum MLI (Multilaterales Instrument). Dies zeigt sich beispielsweise bei der Antimissbrauchsklausel inkl. Änderung des Wortlautes der Präambel; der Änderung der Definition zur Hilfstätigkeit oder den Mindeststandard für Verbesserung der Streitbeilegung samt Schiedsverfahren.
Die wesentlichsten Änderungen zum aktuell gültigen DBA sind:
Artikel 4: Gemäß dem neuen DBA sind vom Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ auch Organisationen, die ausschließlich religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder pädagogischen Zwecken dienen und Pensionskassen erfasst.
Artikel 5: Die Betriebsstättendefinition bleibt im Wesentlichen unverändert. Insbesondere erfolgt keine Übernahme der Neudefinition des Betriebsstättenbegriffes aus dem BEPS-Projekt der OECD. Neu ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine Bestimmung über die Einrichtung für gemischte Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betriebsstättenbegriff festgehalten wird. Gemäß Artikel 5 (4) lit. f gilt eine feste Geschäftseinrichtung dann nicht als Betriebsstätte, wenn die dort ausgeübte Gesamttätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Artikel 7: Auch bei der Ermittlung bzw. Abgrenzung des Betriebsstättenergebnisses knüpft das neue DBA – wie derzeit auch alle übrigen österreichischen DBAs – nach wie vor an die Fassung des Art 7 OECD-MA vor 2010 an. Der AOA („authorized OECD approach“ – Artikel 7 idF OECD-MA 2010) dürfte daher nicht unmittelbar anwendbar sein, weshalb unternehmensinterne Geschäftsbeziehungen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus (sog. „dealings“) nicht in jedem Fall fremdüblich abzugelten sind.
Die für die Praxis bedeutsamsten Änderungen wird das neue DBA bei Konzerndividenden und Konzernlizenzgebühren bringen.
Artikel 10: Der Quellensteuersatz für Dividenden beträgt grundsätzlich 10%, außer bei Ausschüttungen eines „relevant investment vehicle“ (in Österreich sind das Immobilieninvestmentfonds iSd Immobilien-Investmentfondsgesetz). In diesem Fall beträgt der Quellensteuersatz 15%. Konzerndividenden (also wenn der Nutzungsberechtigte eine Körperschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10% der Stimmrechte der zahlenden Gesellschaft verfügt, oder eine Pensionskasse ist) werden zur Gänze quellensteuerfrei möglich sein. Dadurch können trotz des drohenden Wegfalls der Mutter-Tochter-Richtlinie aufgrund des Brexits Dividenden weiterhin von der österreichischen Kapitalertragssteuer entlastet werden.
Artikel 12: Das neue DBA sieht keine Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren vor.
Artikel 13: Beteiligungsveräußerungen unterliegen nur im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung, außer der Wert der Anteile besteht zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, welches im Quellenstaat liegt (Immobilienklausel).
Artikel 14: Die 183-Tage-Regelung in Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit bezieht sich laut dem neuen DBA auf jeden Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet (bisher waren es 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres).
Artikel 27: In Übereinstimmung mit dem MLI und den BEPS-Maßnahmen sieht Artikel 27 eine spezifische Bestimmung über die Verhinderung von Abkommensmissbrauch vor (Principal Purpose test). In Artikel 27 (2) ist die Remittance-Klausel verankert, welche sich im derzeitigen DBA im Artikel 3 (2) befindet.
Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt es auch im neuen DBA vollumfänglich bei der Anrechnungsmethode.
Bei Fragen zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien hilft Ihnen Frau Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger gerne weiter.
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Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger
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