Nutzen Sie Pauschalierungsmöglichkeiten – Teil 2: Verordnungspauschalierungen
Teil 2 – Verordnungspauschalierungen in der Einkommensteuer
Für Unternehmen, die bestimmte Größengrenzen nicht überschreiten gibt es im Einkommensteuerrecht sowie auch im Umsatzsteuerrecht verschiedene Möglichkeiten zur vereinfachten Steuerermittlung. Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob Sie durch Anwendung einer Pauschalierung Steuern sparen können. Im ersten Teil haben wir uns bereits generell mit Betriebsausgabenpauschalierungen und im Speziellen mit der Basispauschalierung in der Einkommensteuer beschäftigt. Im zweiten Teil nehmen wir nunmehr die Verordnungspauschalierungen im Einkommensteuerrecht unter die Lupe.
Wie in Teil 1 unserer Serie zu den Pauschalierungsmöglichkeiten dargestellt, können Freiberufler und Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen die Basispauschalierung des § 17 Abs 1 bis 3 EStG anwenden. Daneben enthält § 17 Abs 4 bis 5a EStG die Möglichkeit für Gruppen von Steuerpflichtigen weitere Durchschnittssätze per Verordnung festzulegen.
Aufgrund dieser Bestimmung wurde eine Verordnung über die Ermittlung des Gewinnes für nicht buchführende Land- und Forstwirte erlassen. Details zu diesen sehr umfangreichen Bestimmungen würden den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Spezialisten im Bereich Land- und Forstwirtschaft gerne weiter.
Bestimmte nicht buchführende Gewerbetreibende können alternativ zur Basispauschalierung die sogenannte „Branchenpauschalierung“ anwenden. Diese sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben branchenspezifische Prozentsätze vor. Die entsprechende Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – vom Bandagisten bis zum Zahntechniker – insgesamt 54 (inkl. artverwandter) Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Die Prozentsätze von 5,2% für Fleischer bis 20,8% für Münzreinigungsbetriebe dienen bezogen auf den Nettoumsatz zur Berechnung der Betriebsausgaben.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Branchenpauschalierung wurden heuer bereits mit zwei Novellierungen geändert. Sämtliche Änderungen sind rückwirkend zum 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Künftig gelten damit folgende Voraussetzungen:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. Das Führen einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist seit der ersten Novelle aber nicht mehr schädlich für die Anwendung der Pauschalierung.
- Die Pauschalierung ist bis zur Buchführungsgrenze anwendbar; die bisherige Umsatzgrenze von € 110.000 ist mit der zweiten Novelle entfallen.
- Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist keine Voraussetzung mehr. Die Pauschalierung kann nunmehr unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, angewendet werden.
- Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist ebenso keine Anwendungsvoraussetzung mehr.
TIPP: Durch die geänderten Voraussetzungen ist es nunmehr möglich unterjährig eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen und sich am Jahresende zu entscheide, ob der Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG (vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) oder aufgrund einer Pauschalierung gemäß § 17 Abs 4 EStG ermittelt wird.
Neben der Pauschale können folgende Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden:
- Ausgaben für Handelswaren, Roh- und Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten,
- Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten,
- Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
- Absetzung für Abnutzung und Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter,
- steuerfreie Beträge betreffend Übertragung stiller Reserven,
- Dotierung von Abfertigungsansprüchen,
- Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon,
- abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch) und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen,
- Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Daneben gibt es noch eigene Pauschalierungsverordnungen für Drogisten, Gastwirte, Handelsvertreter, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Sportler, Künstler und Schriftsteller.
Treffen die Voraussetzungen für die Basispauschalierung sowie für eine Branchenpauschalierung zu, so hat der Steuerpflichtige die freie Wahl, welche er in Anspruch nehmen möchte.
Achtung: Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen oder durch Teil- oder Vollpauschalierung auch nur teilweise mit Pauschalbeträgen ermittelt, kann als Gewinnfreibetrag nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Der Ansatz eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist nicht möglich.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Frau Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger.
Kontakt:
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