Nutzen Sie Pauschalierungsmöglichkeiten – Teil 3: Umsatzsteuer
Für Unternehmen, die bestimmte Größengrenzen nicht überschreiten gibt es im Einkommensteuerrecht sowie auch im Umsatzsteuerrecht verschiedene Möglichkeiten zur vereinfachten Steuerermittlung. Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob Sie durch Anwendung einer Pauschalierung Steuern sparen können. In den ersten zwei Teilen haben wir uns bereits mit den Pauschalierungsmöglichkeiten in der Einkommenssteuer beschäftigt. Im dritten Teil betrachten wir nun die Möglichkeiten der Pauschalierung in der Umsatzsteuer.
Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es verschiede Vorsteuerpauschalierungen. Dabei werden die Vorsteuern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Umsatz berechnet. Eine solche Pauschalierung befreit den Unternehmer daher nicht von seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.
§ 14 enthält einerseits eine Basispauschalierung, die sich an die einkommensteuerliche Basispauschalierung anlehnt, und andererseits eine Verordnungsermächtigung, die weitere Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeiten für einzelne Gruppen von Unternehmen ermöglicht. Derzeit gültige Pauschalierungsverordnungen gibt es für bestimmte freiberuflich tätige Unternehmer, nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende und gemeinnützige Einrichtungen, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller sowie Pferdeeinstellbetriebe.
Wahlmöglichkeiten: Die Ermittlung der Vorsteuern mittels einer Pauschalierung kann unabhängig von der Inanspruchnahme einer einkommensteuerlichen Betriebsausgabenpauschalierung gewählt werden. Ebenso kann ein Steuerpflichtiger bei mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert über die Anwendung entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für mehrere Pauschalierungsmöglichkeiten vor, so kann grundsätzlich frei gewählt werden (mit einer kleinen Einschränkung bei Drogisten).
Achtung: Die Anwendung einer Vorsteuerpauschalierung bindet für mind. 2 Kalenderjahre!
- Basispauschalierung: Gewerbetreibende und Freiberufler können Ihre Vorsteuern mit der Basispauschalierung ermitteln, sofern
- keine Buchführungspflicht besteht,
- auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird und
- der Vorjahresumsatz des Betriebes nicht mehr als € 220.000 betragen hat.
Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darf parallel geführt werden!
TIPP: Eine Anwendung der Vorsteuerpauschalierung ist auch bei Betriebseröffnung möglich, wenn die Umsatzgrenzen der Pauschalierung im ersten Jahr voraussichtlich nicht überschritten werden und keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig Bücher geführt werden.
Die pauschale Vorsteuer beträgt grundsätzlich 1,8% des Nettoumsatzes, maximal jedoch € 3.960. Vom Gesamtumsatz sind unecht steuerbefreite Umsätze sowie Umsätze aus Hilfsgeschäften (wie zB aus dem Verkauf von Anlagegütern) herauszurechnen. Zusätzlich geltend gemacht werden können Vorsteuern
- aus der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern mit Anschaffungskosten > € 1.100 sowie von Grundstücken des Anlagevermögens,
- aus der Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten sowie
- aus Fremdlöhnen, die unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.
2. Pauschalierung für freiberuflich tätige Unternehmer
Freiberuflich tätige Unternehmer, deren Vorjahresumsatz € 255.000 nicht überstiegen hat, können ihre Vorsteuern mit folgenden Prozentsätzen vom Nettoumsatz berechnen:
- Tierärzte 4,9%,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder 1,7% und
- Ziviltechniker 2,8%.
Zusätzlich zur Pauschale können Vorsteuern (inkl. EUSt) für die Anschaffung von abnutzbaren Anlagengütern – ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter – geltend gemacht werden. Wirtschaftstreuhänder können zudem Vorsteuern für sonstige Leistungen iZm Datenverarbeitungsaufträgen von Rechenzentren ansetzen.
- Pauschalierung für nicht buchführende Handels- und Gewerbetreibende
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in der Verordnung 627/1983 angeführten Berufsgruppen in den Bereichen Gewerbe, Handel, Fremdenverkehr und Industrie. Außerhalb der Buchführungsgrenzen gibt es keine Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit dieser Pauschalierung. Auch das freiwillige Führen von Büchern schadet nicht.
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge werden mit dem für die jeweilige Berufsgruppe anzuwendenden Durchschnittssatz vom Umsatz berechnet. Die Prozentsätze sind zwischen 0,3% und 7% sehr breit gefächert, weshalb hier ein Blick in die Verordnung leider nicht erspart bleibt.
Zusätzlich zur Pauschale können Vorsteuern (inkl. EUSt) für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern – ausgenommen geringwertigen Wirtschaftsgütern – geltend gemacht werden. Bei manchen Berufsgruppen sind zudem Vorsteuern für Fremdarbeiten, soweit diese unmittelbar in die Leistung eingehen und Vorsteuern für Handelswaren, Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten abzugsfähig.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Frau Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger.
Kontakt:
Tel.: +43 316 327940 819
Email: edith.wurzinger@gaedke.co.at
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