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Offenlegung des Jahresabschlusses 2016 bis 30. September 2017

Seit einiger Zeit machen die Gebietskrankenkassen im Verbund mit den Finanzämtern Jagd auf sogenannte atypische Beschäftigungsverhältnisse. Im Zuge von Lohnabgabenprüfungen werden Formen der Zusammenarbeit, die sich außerhalb von Dienstverhältnissen abspielen sehr kritisch durchleuchtet, und nicht selten kommt es zu Umqualifizierungen mit sehr kostspieligen Folgen für den Auftraggeber. In vielen Fällen wäre wahrscheinlich ein freier Dienstvertrag die richtige Rechtsform für die Zusammenarbeit.

Ein wesentliches Merkmal für den freien Dienstvertrag liefert bereits der Name dieser Beschäftigungsform. Die Bezeichnung als DIENSTverhältnis stellt klar, dass der Auftrag- bzw. Dienstnehmer in erster Linie seine Arbeitsleistung schuldet und nicht einen bestimmten Erfolg. Darin liegt eine wesentliche Unterscheidung zum Werkvertrag, bei dem die Erstellung eines konkreten Werkes vereinbart wird.

Wo liegt nun der Unterschied zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis?

Generell lässt sich sagen, dass freie Dienstnehmer wesentlich weniger persönlich und organisatorisch in das Unternehmen des Dienstgebers eingebunden sind. Dies äußert sich in erster Linie darin, dass ihnen in der Regel die Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit freisteht. Meist arbeiten freie Dienstnehmer im Homeoffice zu Zeiten die sie selbst bestimmen. Auch die enge persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers erscheint beim freien Dienstvertrag gelockert. Merkmal dafür ist, dass sich freie Dienstnehmer grundsätzlich vertreten lassen können.

Schon die Schilderung dieser Merkmale lässt erkennen, dass sich freie Dienstverhältnisse rechtlich nicht eindeutig einordnen lassen. Und tatsächlich kommt es in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu unterschiedlicher Behandlung. Während für die Sozialversicherung freier Dienstnehmer das ASVG zuständig ist, das solche Personen daher grundsätzlich wie Dienstnehmer behandelt, gelten sie im Arbeitsrecht und im Steuerrecht als selbständige Unternehmer.

Sofern ein freier Dienstnehmer pro Kalenderjahr mehr als € 30.000,– (netto) in Rechnung stellt, und somit die Kleinunternehmergrenze überschreitet, muss er daher wie jeder andere Unternehmer auch für seine Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung stellen und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Im Bereich der Einkommen­steuer erzielt ein freier Dienstnehmer betriebliche Einkünfte (aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) und muss für die Entrichtung der Einkommensteuer selbst sorgen.

Arbeitsrechtlich entspricht der freie Dienstnehmer nicht der Definition eines Arbeitnehmers und sind daher die meisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf derartige Dienstverhältnisse auch nicht anwendbar. Konkret fehlen Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, und es sind die Kollektivverträge nicht anzuwenden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unsere Personalverrechnung.

Kontakt:
Mag. Andrea Lippe
Tel: +43 316 327 941 815
Email: andrea.lippe@gaedke.co.at

Erscheinungsdatum:

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