Sonderbetreuungszeit 4.0
Seit 17.11 ist der „harte Lockdown“ in Kraft welcher zur Schließung von Kindergärten und Schulen führt und wirft die Frage auf, welcher Elternteil einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat und ob Unternehmen Sonderbetreuungszeit gewähren müssen.
Streng genommen sind die geplanten Neuerungen zur Sonderbetreuungszeit vor der Kundmachung im Bundesgesetzblatt noch nicht geltendes Recht. Fix ist, dass das neue Gesetz rückwirkend mit 1.11.2020 in Kraft treten wird. Praktisch gesehen erscheint es sinnvoll die geplanten Neuerungen bereits jetzt anzuwenden.
Wesentliche Neuerungen der Sonderbetreuungszeit 4.0:
- Rechtsanspruch der Arbeitnehmer statt Vereinbarung,
- Dauer 4 Wochen anstelle von 3 Wochen,
- 100% Erstattung für den Arbeitgeber statt 50%,
- Sonderbetreuungszeit ist auch dann möglich, wenn ein unter 14 jähriges Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, durch behördlichen Bescheid nach § 7 Epidemiegesetz unter Quarantäne gestellt wird.
Es ist zu beachten, dass ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit 4.0 nur dann besteht, wenn keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist.
Aktuell bieten Kindergärten und Schulen trotz Schließung des regulären Schulbetriebes eine Betreuung in Kleingruppen an. Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen die Eltern diese Möglichkeit auch nutzen.
Für denn Fall, dass ein Kindergarten oder eine Schule eine solche Betreuung nicht anbietet, kommt ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit zu tragen.
Jeder Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von beiden Elternteilen ist nicht möglich.
Während Ferienzeiten oder schulautonomen Tagen ist die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit auch nicht möglich.
Ebenso ist es für Arbeitnehmer in Kurzarbeit möglich die Sonderbetreuungszeit zu konsumieren. Die Gewährung ist aber nur für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung vorgesehen und nicht für die Ausfallstunden.
Die Rückerstattung für den Arbeitgeber ist begrenzt mit der ASVG Höchstbeitragsgrundlage € 5.370,- für das Jahr 2020 und € 5.550,- für das Jahr 2021. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.
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