Seitenbereiche
Archiv

Steuerfalle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) soll ihren Inhaber als Unternehmer identifizieren und dessen Geschäftspartner die korrekte steuerliche Behandlung ermöglichen. Im Geschäftsverkehr birgt sie aber Risiken, vor denen Sie sich schützen können.

Bei  der  Ausstellung  von  Rechnungen ist  die  UID  des  Leistungserbringers ein  erforderliches Rechnungsmerkmal für  den  Vorsteuerabzug.  Im  Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen stellen  die  UID-Nummern  einen teil des Buchnachweises dar,  der  eine  Voraussetzung für die Steuerbefreiung darstellt. Obwohl die UID nach der EU-Rechtsprechung  nur  ein  formelles  und  kein  materielles  Erfordernis  ist,  führt  eine  falsche UID  im  Prüfungsfall  oftmals  zu  erheblichen Problemen. Auch die früher in den Richtlinien  enthaltene  Aussage,  wonach
die inhaltliche Richtigkeit der UID bei der Rechnungstellung  nicht  geprüft  werden musste,  ist  mit  dem  letzten  Wartungserlass  entfallen. Formmängel bei  der Angabe  von  UID-Nummern  können  zur Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung  führen.  Wir  empfehlen daher,  UID-Nummern  von  Lieferanten und  Leistungserbringern  sowie  von  Leistungsempfängern  regelmäßig  zu  überprüfen, um im Bedarfsfall eine berichtigte Rechnung  anfordern  bzw.  ausstellen  zu können.

So simpel aber ist das Steuerrecht nicht: Die Prüfung der UID mittels Bestätigungsverfahren ist zwar einfach; dennoch kann z.B.  an  der  angegebenen  Adresse  des Geschäftspartners  keine  Geschäftstätigkeit entfaltet werden. Auch in solchen Fällen wurde im Zuge einer Betriebsprüfung schon der Vorsteuerabzug versagt.

Bei neuen und bei schwierigen Geschäftsbeziehungen  sollte  daher  zusätzlich  ein Firmenbuchauszug  und  gegebenenfalls die  Vorlage  eines  Gewerbescheines  verlangt  werden.  Zudem  kann  die  Steuernummer  des  Geschäftspartners  aufgezeichnet  werden.  Eine  weitere  Möglichkeit  zur  Problemvermeidung  stellt  die Abfuhr  der  Umsatzsteuer  im  Verrechnungsweg dar. Dieser Schritt sollte jedoch mit dem steuerlichen Vertreter und dem Geschäftspartner abgesprochen werden.

Erscheinungsdatum:

zurück ...
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.