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Steuerliche Besonderheiten in der Bauwirtschaft

In der Bauwirtschaft gibt es einige steuerliche Besonderheiten zu be­achten, die oftmals sogar für den Steuerexperten eine Herausforderung darstellen. Im Bereich der Umsatzsteuer wird bei Betriebsprüfungen oftmals der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld genau unter die Lupe genommen. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick, worauf Sie in dieser Branche bei der Lieferung und/oder Leistung sowie bei der Abrechnung besonders achten sollten.

Generell entsteht bei der Lieferung von Bauwerken sowie bei der Erbringung von  Bauleistungen  die  Umsatzsteuerschuld  mit  Ablauf  des  Voranmeldungszeitraums in dem die Lieferung oder Leistung  erbracht  wurde  (Sollbesteuerung). Werden  hingegen  das  Entgelt  oder  Teile des Entgelts vor der Leistungserbringung vereinnahmt (Anzahlungen oder Vorauszahlungen), so entsteht die Steuerschuld mit  Ablauf  des  Voranmeldungszeitraumes,  in  dem  das  Entgelt  vereinnahmt wurde (Istbesteuerung).

Die  Lieferung  von  Bauwerken  bzw  die Erbringung  von  Bauleistungen  gilt  erst dann als erbracht, wenn das fertige Werk oder  die  fertige  Leistung  an  den  Auftraggeber  übergeben  oder  von  diesem abgenommen  wird.  Da  Bauvorhaben meist  über  einen  längeren  Zeitraum durchgeführt  werden  und  zudem  sehr umfassend  sein  können,  werden  häufig Zwischenabrechnungen  vorgenommen. Dabei stellt sich in der Praxis die Frage, ob es sich im Einzelfall um eine abgegrenzte Teillieferung  oder  -leistung  handelt,  bei der  die  Steuerschuld  nach  Maßgabe  der Leistungserbringung  entsteht,  oder  um eine  reine  An-  oder  Vorauszahlung,  bei der die Steuerschuld erst nach der Vereinnahmung entsteht. Gerade in letzter Zeit werden von der Finanz vermehrt Anzahlungen  in  Teillieferungen  umqualifiziert und die verspätete Umsatzsteuerzahlung mit einem Säumniszuschlag bestraft.

Ein  Teillieferungen/-leistungen  iSd Umsatzsteuer  muss  folgende  Merkmale erfüllen:
• Die abzurechnenden Teile der Werklieferung/-leistung müssen abgenommen worden sein. Die Teillieferung/-leistung muss aber vor Abnahme vereinbart worden sein.
• Die beauftragte Werklieferung/-leistung muss nach wirtschaftlichen Aspekten teilbar sein.
• Die Abrechnung des Teilentgelts muss gesondert und endgültig erfolgen. Es liegt eine Teilschlussrechnung vor.

Beispiel  1:  Ein  Bauunternehmer  hat  an einem  zu  errichtenden  Wohnhaus  mit 24  Wohnungen  die  Bäder  und  Küchen zu  kacheln.  Die  Arbeiten  in  18  Küchen und  19  Bädern  wurden  im  Jahr  2014 vollendet.  Sie  werden  im  Dezember 2014 abgenommen und abgerechnet. Die Zahlung  erfolgt  im  Jänner  2015.  Es  liegt eine „echte“ Teilleistung vor; die Umsatzsteuerschuld  entsteht  damit  bereits  mit Ablauf  jenes  Voranmeldungszeitraums, in  dem  die  Teilleistung  erbracht  wurde (Dezember 2014).

Beispiel 2: Im selben Haus wird eine Zentralheizung  eingebaut.  Der  Installateur rechnet  ebenfalls  im  Dezember  –  wie mit dem Bauherrn vereinbart – 50 % des vereinbarten  Entgelts  ab.  Die  Zahlung erfolgt im Jänner 2015. Die Arbeiten am Heizungssystem  werden  im  März  fertiggestellt und vom Bauherrn abgenommen. Es  liegt  keine  teilbare  Leistung  vor;  bei der Abrechnung im Dezember handelt es sich daher um eine Anzahlungsrechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts (Jänner 2015).

Ist  als  Gesamtentgelt  eine  Pauschalsumme vereinbart, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese Werklieferung oder -leistung nicht teilbar ist.

Wird  eine  Anzahlung  vereinbart,  so steht  dem  Leistungsempfänger  der  Vorsteuerabzug  nur  zu,  wenn  eine  ordnungsgemäße  Anzahlungsrechnung  mit gesondertem  Steuerausweis  ausgestellt wird.  Sollte  die  vereinnahmte  Anzahlung  niedriger  sein,  als  in  der  Rechnung  angegeben  wurde,  so  entsteht  die Umsatzsteuerschuld nur vom tatsächlich vereinnahmten Entgelt. Ebenso steht der Vorsteuerabzug nur für diesen Betrag zu. Wichtig ist, dass die Rechnung explizit als „Anzahlungsrechnung“  bezeichnet  wird, die  zu  erbringende  Leistung  und  der vorgesehene  Leistungszeitraum  genau angegeben  (oder  zumindest  vereinbart) werden und es sich nicht tatsächlich um eine  echte  Teillieferung  oder  -leistung handelt.

Eine  Schlussrechnung  wird  dann  gestellt, wenn  das  Bauwerk  als  geliefert  bzw die  Bauleistung  als  erbracht  gilt.  In der  Schlussrechnung  wird  der  gesamte Betrag des beauftragten Werkes angeführt und  alle  bereits  vereinnahmten  Teilentgelte  und  Umsatzsteuerbeträge  in  Abzug gebracht. Die Umsatzsteuer ist lediglich für den Restbetrag abzuführen.

Achtung: Unterbleibt in der Schlussrechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf entfallenden Steuerbeträge, schuldet der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer
auf Grund der Rechnung. Hingegen ist der vorsteuerabzug für den empfangenden Unternehmer aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit auf den restbetrag beschränkt!

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