Steuertipp: Nutzen Sie Pauschalierungsmöglichkeiten
Teil 1: Basispauschalierung in der Einkommensteuer
Für Unternehmen, die bestimmte Größengrenzen nicht überschreiten gibt es im Einkommensteuerrecht sowie auch im Umsatzsteuerrecht verschiedene Möglichkeiten zur vereinfachten Steuerermittlung. Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob Sie durch Anwendung einer Pauschalierung Steuern sparen können. Wir stellen Ihnen in drei Teilen die verschiedenen Möglichkeiten vor.
Im Bereich der Einkommensteuer gibt es verschiedene Betriebsausgabenpauschalierungen. Dabei werden die Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Umsatz berechnet. Eine solche Pauschalierung befreit den Unternehmer daher nicht von seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.
Gewerbetreibende und Freiberufler können die so genannte Basispauschalierung nach § 17 Abs 1 bis 3 EStG für die Ermittlung der Betriebsausgaben heranziehen. In diesem Fall werden Teile der Betriebsausgaben mit einem Pauschalsatz ermittelt. Es brauchen dafür keine Belege vorhanden sein. Die Einnahmen sind jedoch in tatsächlicher Höhe nach Belegen zu erfassen.
Voraussetzungen für die Basispauschalierung sind, dass
- keine Buchführungspflicht besteht,
- auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
- der Vorjahresumsatz des Betriebes nicht mehr als € 220.000 betragen hat und
- aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darf parallel geführt werden!
Achtung: Wendet ein bisher buchführender Unternehmer erstmals die Pauschalierung an, ist ein Übergangsgewinn bzw -verlust zu ermitteln. Wird von der Pauschalierung wieder auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, ist eine neuerliche Pauschalierung frühestens nach Ablauf von 5 Wirtschaftsjahren zulässig.
Die Betriebsausgabenpauschale beträgt grundsätzlich 12% des Nettoumsatzes; jedoch max. € 26.400. Bei Einkünften aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung und aus einer selbständigen vermögensverwaltenden Tätigkeit sowie bei Gehältern und sonstige Vergütungen aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (zB Gesellschafter-Geschäftsführer über 25% Beteiligung) beträgt das Pauschale 6%; max. € 13.200.
Mit der Betriebsausgabenpauschale von 12% bzw 6% werden insbesondere folgende Aufwendungen abgegolten: AfA von Investitionen, Ausgaben für Energiebezüge, Kfz, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen, Werbung, Reisekosten usw. Steuerberatungskosten können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Die Pauschale ist ein Nettowert. Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB als Kleinunternehmer), bei der kein Vorsteuerabzug möglich ist, stellt die auf die pauschalierten Betriebsausgaben entfallende nicht abzugsfähige Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar und ist einkommensteuerlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar. Vereinfachend kann die Umsatzsteuer in diesem Fall auch mit dem Vorsteuerpauschale laut Verordnung in Höhe von 1,8% zusätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Neben der Pauschale können folgende Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden:
- Ausgaben für Handelswaren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten,
- Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten,
- Fremdlöhne, soweit sie unmittelbar in Lieferungen oder Leistungen eingehen,
- Beiträge des Unternehmers zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und ebenso Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie Pflichtbeiträge zu betrieblichen Vorsorgekassen,
- Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales.
Achtung: Bei Anwendung der Basispauschalierung kann als Gewinnfreibetrag nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Der Ansatz eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist nicht möglich.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Frau Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger.
Kontakt:
Tel.: +43 316 327940 819
Email: edith.wurzinger@gaedke.co.at
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