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Umsatzsteuersenkung ab 1.7.2020 – Ausweitung auf Hotellerie und weitere Leistungen

Für wen gilt die vorübergehende Umsatzsteuersenkung ab 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auf 5%?

Neben der bereits angekündigten Umsatzsteuersenkung für Speisen und Getränke in der gewerblichen Gastronomie sind nun zum ursprünglichen Gesetzesvorhaben auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen jedoch von der Gewerbeordnung ausgenommen sind oder von einer anderen Gewerbeberechtigung erfasst sind, beispielsweise Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien (für die Verabreichung von Speisen und Getränken) beinhaltet. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), ebenso landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) zählen zum Anwendungsbereich.

Weiters wurde die Senkung der Umsatzsteuer für bestimmte Waren und Leistungen im kulturellen und dem Publikationsbereich beschlossen. weiterlesen: https://www.gaedke.co.at/news_klienten/juli_2020/wie_soll_die_umsatzsteuer_auf_5_gesenkt_werden_/

Im Publikationsbereich zählen nun auch elektronische Publikationen (E-Books und Zeitschriften) zum Leistungskatalog.

Ebenso für die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Beherbergungsleistungen wie Privatzimmer, Ferienwohnungen und Campingplätze. Vom ermäßigten Steuersatz sind dabei Beherbergungs- und Nebenleistungen wie Beheizung, Beleuchtung etc erfasst. Um den ermäßigten Steuersatz anwenden zu können, muss jedoch eine Betreuung der Räumlichkeiten oder des Gastes (Reinigung, Zurverfügungstellung Bettwäsche und Handtücher, Beheizung, Kühlung) erfolgen, eine bloße Überlassung der Räumlichkeiten (Vermietung) soll weiterhin dem Steuersatz von 10% unterliegen.

An Detailregelungen zur Umsetzung der beschlossenen Umsatzsteuersenkung wird derzeit im Finanzministerium gearbeitet, da zahlreiche Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang noch ungeklärt sind.

Wie wird die Umsatzsteuersenkung in den Registrierkassen erfasst?

Der ermäßigte Steuersatz ist im Registrierkassensystem zu hinterlegen. Ist dies zum 1.7.2020 zB aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, kann alternativ eine Textanmerkung am Beleg zum ermäßigten Steuersatz von 5% durch händische Korrektur oder zB Stempel erfolgen. Beispiele:  „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10% ungültig; korrekt 5%“ oder „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 20% ungültig; korrekt 5%“.

Aufgrund der befristeten Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5% bis zum 31.12.2020 ist es nicht erforderlich das Registrierkassensystem umprogrammieren zu lassen. Jedoch ist die Textanmerkung wie oben beschrieben unbedingt vorzunehmen.

Was ist für den Umsatzsteuerausweis für Rechnungen die EUR 400  übersteigen (Kleinbetragsrechnungen) zu beachten?

Für Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die Angabe des (Netto-)Entgeltes der Leistung, der anzuwendende Steuersatz, sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag anzuführen. Hier muss somit eine Korrektur erfolgen.

Umrüstung Buchhaltungssoftware und Übermittlung UVA

Für die korrekte Erfassung des ermäßigten Steuersatzes ist eine Anpassung in der Buchhaltungssoftware erforderlich. Nehmen Sie diesbezüglich  Kontakt mit Ihrem Softwarehaus auf, da programmtechnische Änderungen mittels Update einzuspielen sind und erkundigen Sie sich betreffend Einstellungen und Hinterlegung des ermäßigten Steuersatzes. Auch der Ausweis des neuen Prozentsatzes am UVA-Formular und der Übermittlungsdatei sind anzupassen.

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