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Update Fixkostenzuschuss

In den FAQs zum Fixkostenzuschuss gibt es Spezifizierungen zu folgenden Themen

  • Details zur Berechnung des Umsatzausfalles
  • Gewinnausschüttung
  • ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte
  • ein Beispiel zur Berechnung des Wertverlustes bei Modeware

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung des Fixkostenzuschusses finden Sie hier:

»Link zum Fixkostenzuschuss

 

Für die Berechnung des Umsatzausfalles ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaft-steuerveranlagung maßgebliche Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Ob die jeweiligen Erlöse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig waren, ist für die Berechnung des Umsatzsausfalles irrelevant. Noch nicht abgerechnete Leistungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren wären.

Weiterhin gilt, dass der Zuschuss für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.9.2020 beantragt werden kann. Die Berechnung des Umsatzausfalles hat primär anhand eines Vergleiches mit dem 2. Quartal 2019 zu erfolgen. Abweichend können aber auch die Detailzeiträume, zB 16.3.2020 bis 15.4.2020 den korrespondieren Zeiträumen 2019 gegenübergestellt werden.

Wird der Umsatzausfall quartalsweise ermittelt, zB 2. Quartal, sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 heranzuziehen. Aus Gründen der Vereinfachung können Unternehmen, die Fixkosten und Umsatzausfall nach dem Aufwands-/Ertrags-Prinzip ermitteln,  einen Durchschnitt der einzelnen Monatswerte bilden und so die Fixkosten berechnen (eine taggenaue Berechnung ist somit nicht notwendig). Beispiel: Wählt ein Unternehmen den Betrachtungszeitraum 16.3 bis 15.4., so kann für den Fixkostenzuschuss vereinfacht 50% der im März und 50% der im April angefallenen Fixkosten herangezogen werden.

Gewinnausschüttungen sind trotz Einschränkungen iZm der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss  dann zulässig, wenn ein Gewinnausschüttungsanspruch unabhängig von einem Ergebnisverwendungsbeschluss vorliegt (rechtlich zwingende Gewinnausschüttung).

Für Gewinnausschüttungen nach dem 15.3.2020 gilt folgendes:

Szenario 1: Wurde der Gewinnausschüttungs-beschluss bereits gefasst, aber noch keine Gewinnausschüttung getätigt, kann der Gewinnausschüttungsbeschluss (einstimmig) durch die Gesellschafter wieder aufgehoben werden, die Antragsberechtigung zum Fixkostenzuschuss ist somit wiederhergestellt.
Szenario 2: Ist die Gewinnausschüttung bereits erfolgt, kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgeführter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird. Erst dann ist die Antragsberechtigung wieder hergestellt.

Ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte: Es dürfen nur jene Fixkosten angesetzt werden, die Aufwendungen aus der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des ausl. Unternehmens darstellen und im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.9.2020 angefallen sind. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt oder zu Regelungen betreffend Entnahmen, Gewinnausschüttungen etc. ist jedoch das gesamte Unternehmen, somit auch der ausländische Teil, maßgeblich.

Beispiel Ansatz Wertverlust saisonale Ware

Ein Unternehmen im Modehandel bestellte im August 2019 saisonale Ware für die Frühjahrs-/Sommersaison 2020 im Wert von EUR 200.000. Am Ende der Saison (zB 31.7.2020) – somit nach dem Abverkauf liegt saisonale Ware dieser Saison mit EUR 100.000 auf Lager. Ursache dafür ist die Geschäftsschließung aufgrund der COVID 19 Krise und das anschließend verhaltene Kaufverhalten der Kunden. Es ist noch mit Verkaufserlösen von 5% der ursprünglichen Anschaffungskosten zu rechnen (EUR 5.000 von EUR 100.000). somit können EUR 95.000 als Wertverlust für den Fixkostenzuschuss angesetzt werden.

Erscheinungsdatum:

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