Update Kurzarbeit
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Corona-Kurzarbeit wird ab 1. Oktober 2020 um sechs Monate verlängert. Hier die Eckpunkte zur Phase 3:
- Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
- Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %/
85 %/80 %). ABER: Laut dem aktuell vorliegenden Informationsstand soll das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt anders als bisher nicht „eingefroren“ sondern dynamisch betrachtet werden. Das würde bedeuten, dass KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc. zu einer Aufwertung des Garantieentgelts führen müssen. Nähere Details dazu können aber erst ab Veröffentlichung der neuen Muster-Sozialpartnervereinbarungen analysiert werden.
- Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.
- Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d.h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenz-berechnungsmethode an.
- Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird allerdings verschärft, insbesondere ist eine Prognose-rechnung vorzulegen, die von externer Seite kontrolliert wird.
- Die Arbeitnehmer sind zur Weiterbildungs-bereitschaft während der Kurzarbeit verpflichtet.
- Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.
- Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.
Quelle: https://www.vorlagenportal.at/
Erscheinungsdatum: