Was bringen den Bauern die neuen Einheitswerte?
Wie wir berichtet haben, ist derzeit eine Neubewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Gange. Die Zusendung der Einheitswertbescheide sollte bereits begonnen haben. Gültig werden die neuen Werte mit 1.1.2015. Was bringen den Bauern die neuen Einheitswerte? Die möglichen Konsequenzen aufgrund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte haben wir kurz zusammengefasst.
Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung
Die neuen Einheitswerte können zu einer Veränderung bei der Einstufung im Rahmen der Pauschalierungsverordnung führen. Zudem ändern sich ab 1.1.2015 die Grenzwerte. Eine Vollpauschalierung ist danach nur mehr bis zu einem Einheitswert von Euro 75.000 möglich. (Bisher betrug diese Grenze Euro 100.000). Gleichzeitig ist der pauschale Gewinn ab 1.1.2015 mit 42 % statt bisher 39 % anzusetzen.
Neu sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der Vollpauschalierung:
• max. 60 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche und
• max. 120 Vieheinheiten
Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der Einheitswert zwischen Euro 75.000 und Euro 130.000 liegt. Darüber hinaus besteht Buchführungspflicht.
Sozialversicherung der Bauern
Auch bei der Sozialversicherung der Bauern gilt es Grenzen zu beachten, die vom Einheitswert abhängig sind. So besteht eine Unfallversicherung ab einen Einheitswert von Euro 150 und eine Pflichtversicherung in der Kranken – und Pensionsversicherung ab einem Einheitswert von Euro 1.500. Die Einheitswerthöchstgrenze für den Bezug einer vorzeitigen Alterspension beträgt Euro 2.400. Werden diese Werte durch den neuen Einheitswert überschritten, ohne dass es zu einer Flächenänderung gekommen ist, bleibt man von der Pflichtversicherung ausgenommen. Unterschreitet man die Werte, kann man auf Antrag in der Pflichtversicherung bleiben. Auf die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Bauern wirkt sich der neue Einheitswert erst ab 2017 aus.
Auf den Punkt gebracht
Da die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte schon lange zurückliegt, ist generell mit einer Erhöhung der Einheitswerte zu rechnen. Dadurch kann es zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen kommen. Da nicht jeder Betrieb nach seinen tatsächlichen Verhältnissen, sondern aufgrund von sogenannten Richtbetrieben bewertet wird, kann es unter Umständen sinnvoll sein, innerhalb der vorgesehenen Frist Berufung einzulegen. Unsere Experten im Bereich Land- und Forstwirtschaft stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
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