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Was bringen den Bauern die neuen Einheitswerte?

Wie wir berichtet haben, ist derzeit eine Neubewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Gange. Die Zusendung der Einheits­wertbescheide sollte bereits begonnen haben. Gültig werden die neuen Werte mit 1.1.2015. Was bringen den Bauern die neuen Einheitswerte? Die möglichen Konsequenzen aufgrund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte haben wir kurz zusammengefasst.

Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung

Die neuen Einheitswerte können zu einer Veränderung  bei  der  Einstufung  im  Rahmen der Pauschalierungsverordnung führen.  Zudem  ändern  sich  ab  1.1.2015  die Grenzwerte.  Eine  Vollpauschalierung  ist danach nur mehr bis zu einem Einheitswert von  Euro  75.000  möglich.  (Bisher  betrug diese  Grenze  Euro  100.000).  Gleichzeitig ist der pauschale Gewinn ab 1.1.2015 mit 42 % statt bisher 39 % anzusetzen.

Neu  sind  auch  die  weiteren  Voraussetzungen  für  die  Anwendung  der  Vollpauschalierung:
• max. 60 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche und
• max. 120 Vieheinheiten

Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der  Einheitswert  zwischen  Euro  75.000 und  Euro  130.000  liegt.  Darüber  hinaus besteht Buchführungspflicht.

Sozialversicherung der Bauern

Auch  bei  der  Sozialversicherung  der Bauern  gilt  es  Grenzen  zu  beachten, die  vom  Einheitswert  abhängig  sind.  So besteht eine Unfallversicherung ab einen Einheitswert  von  Euro  150  und  eine Pflichtversicherung in der Kranken – und Pensionsversicherung ab einem Einheitswert  von  Euro  1.500.  Die  Einheitswerthöchstgrenze für den Bezug einer vorzeitigen  Alterspension  beträgt  Euro  2.400. Werden  diese  Werte  durch  den  neuen Einheitswert  überschritten,  ohne  dass es zu einer Flächenänderung gekommen ist,  bleibt  man  von  der  Pflichtversicherung ausgenommen. Unterschreitet man die  Werte,  kann  man  auf  Antrag  in  der Pflichtversicherung bleiben. Auf die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Bauern wirkt sich der neue Einheitswert erst ab 2017 aus.

Auf den Punkt gebracht

Da  die  letzte  Hauptfeststellung  der Einheitswerte  schon  lange  zurückliegt, ist  generell  mit  einer  Erhöhung  der  Einheitswerte  zu  rechnen.  Dadurch  kann es  zu  steuerlichen  und  sozialversicherungsrechtlichen  Änderungen  kommen. Da  nicht  jeder  Betrieb  nach  seinen  tatsächlichen  Verhältnissen,  sondern  aufgrund  von  sogenannten  Richtbetrieben bewertet wird, kann es unter Umständen sinnvoll sein, innerhalb der vorgesehenen Frist Berufung einzulegen. Unsere Experten im Bereich Land- und Forstwirtschaft stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

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