Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die AUVA
Erkrankt ein Dienstnehmer oder ist er wegen eines Unfalles verhindert, behält er, für einen gewissen Zeitraum, seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Um Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, zu entlasten, leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsverhinderung durch einen Unfall länger als drei aufeinanderfolgende Tage oder die Arbeitsverhinderung durch Krankheit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. Des weiteren muss für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiter bezahlt werden und ein Antrag auf Entgeltfortzahlung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden.
Im Falle eines Freizeit- oder Arbeitsunfalles wird der Zuschuss rückwirkend ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung gewährt. Bei Arbeitsverhinderung auf Grund einer Erkrankung gebührt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung. In beiden Fällen wir der Zuschuss für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr gewährt und der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches elektronisch eingehen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% des fortgezahlten Entgeltes ohne Sonderzahlungen. Hat der Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese ein eigener Zuschlag von 8,34% berechnet. Mit 01.07.2018 trat eine neue Regelung in Kraft, die Kleinunternehmer besonders unterstützen soll. Unternehmen mit nicht mehr als 10 Dienstnehmern erhalten für Unfälle oder Krankheiten die nach dem 30.06.2018 eingetreten sind einen Zuschuss von 75% zuzüglich eines pauschalen Zuschlages für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (2018: € 7.695,-).
Für die Berechnung ist stets das tatsächlich ausbezahlte Bruttoentgelt ohne Lohnnebenkosten und ohne Sonderzahlungen heranzuziehen. Laufende Bezugsbestandteile, wie etwa eine Überstundenpauschale, sind in den Bruttobetrag miteinzurechnen.
Der Zuschuss wird im Nachhinein nach dem Ende jenes Quartals ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Zu Unrecht geleistete Zuschüsse können von der AUVA innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden. Es empfiehlt sich, vor Einbringung des Antrages, Unterlagen zum Beweis der Krankheit oder des Unfalles (beispielsweise Krankmeldungen) vom Arbeitnehmer anzufordern, um diese bei allfälligen Rückfragen durch die AUVA vorlegen zu können.
Den Antrag finden Sie online unter
https://www.auva.at/cdscontent/load?contentid=10008.542594&version=1418984604
oder wenden Sie sich an ihre zuständige Personalverrechnerin.
Kontakt:
Mag. Andrea Lippe
Tel +43 316 327941 815
Email: andrea.lippe@gaedke.co.at
Erscheinungsdatum: