Von Haushaltsversicherung und Kfz-Versicherung bis Lebens- und privater Krankenversicherung – da kommt schon einiges an Prämien zusammen. Wer die pünktlichen Prämienzahlungen nicht mehr stemmen kann, verständigt sich am besten mit seinem Versicherer über die Möglichkeiten von beispielsweise geänderten Zahlungsintervallen, Prämienpausen, Kfz-Stilllegung oder Erhöhung des Selbstbehalts. Worauf ist zu achten?
Versicherungsprämien können monatlich, quartalsweise oder jährlich bezahlt werden. Sind die jährlichen Prämienzahlungen nicht mehr leistbar, kann auch auf eine unterjährige Prämienzahlung gewechselt werden. Der Gesamtbetrag wird dann auf das Jahr verteilt und belastet das monatliche Haushaltsbudget gleichmäßig. Werden aktuelle Verträge auf kürzere Intervalle umgestellt, ist jedoch mit Zuschlägen für die unterjährige Prämienzahlung zu rechnen.
Was passiert bei einer Prämienpause?
Wird eine Stundung der Versicherungsprämie mit dem Versicherer vereinbart, werden die Prämienzahlungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. In der Stundungsvereinbarung sollte bestätigt sein, dass der Versicherungsschutz während der Prämienfreistellung aufrecht bleibt.
Eine weitere Möglichkeit, Versicherungskosten zu verringern, kann eine Kfz-Abmeldung sein. Dabei wird das Fahrzeug für mindestens 45 Tage stillgelegt. Die Kennzeichen werden beim Versicherer hinterlegt. Das Fahrzeug ist in diesem Zeitraum von Kfz-Steuer und motorbezogener Versicherungssteuer befreit.
Längerfristig Prämien senken
Wer die Höhe der Prämien über wirtschaftlich angespannte Zeiten hinaus und langfristig senken möchte, kann bei manchen Versicherungsarten den Deckungsumfang reduzieren, was jedoch direkte Auswirkungen auf die versicherten Risiken hat. Bei einer Deckungsreduktion ist daher zu prüfen, welche bislang versicherten Schäden nicht mehr gedeckt wären. Eine andere Möglichkeit der Einsparung von Kosten ist die Erhöhung des Selbstbehalts im Schadensfall. Diese Erhöhung kann die Prämie reduzieren mit dem Vorteil, dass keine Beschränkung des Schutzes über den Selbstbehalt hinaus stattfindet.
Stand: 27. August 2020