Jedem Arbeitnehmer stehen für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu, welches bei der laufenden Lohnverrechnung bereits steuerlich berücksichtigt wird. Fallen nun durch ein Homeoffice für den Arbeitnehmer höhere Kosten als das Pauschale an, so können diese bei der Arbeitnehmerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Arbeitsmittel, die für die Ausübung des Berufes im Homeoffice notwendig sind, können zum Beispiel sein: Internetanschluss, Mobiltelefon oder Büromaterial (z. B. Druckerpatronen, Papier), sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aber auch der privat angeschaffte Computer, Drucker, Headset, Kopierer, Webcam oder Scanner fallen darunter. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Geräte nur dann sofort abzugsfähig sind, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 (Grenzwert für 2020, inklusive Umsatzsteuer) betragen. Bei höheren Anschaffungskosten kann pro Jahr nur die Abschreibung für die Abnutzung geltend gemacht werden. Zudem ist bei all diesen Aufwendungen auch immer jener Anteil nicht abzugsfähig, der auf eine private Nutzung entfällt. Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, so kann dies der Arbeitnehmer nicht steuerlich absetzen.
Nutzt man für sein Homeoffice ein eigenes Arbeitszimmer, so stellt sich die Frage, ob man z. B. die anteilige Miete (bzw. Abschreibung bei Eigentum), Betriebskosten, Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Finanzierungskosten ebenso steuerlich absetzen kann. Hier ist der Gesetzgeber aber sehr restriktiv. Dies ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Im Zuge der Steuerreform war bereits vorgesehen, diese Regelungen zu vereinfachen. Eine entsprechende gesetzliche Entwicklung bleibt abzuwarten.
Stand: 27. Mai 2020