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Steuern: Arbeitnehmerveranlagung 2017: Welche Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt?

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Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden automatisch für die Steuererklärung 2017 erfasst.

Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?

  • Verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben und die Daten der Zahlen an die Finanz übermitteln.

Was muss der Zahler beachten?

Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, müssen bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist.

Überprüfung und Fehlerbehebung

In FinanzOnline wird der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Bei Fehlern muss der Zahler die Organisation (nicht die Finanz) kontaktieren, damit diese behoben werden.

Abweichende Zuordnung

Bestimmten Sonderausgaben, wie z. B. Kirchbeiträge können auch geltend gemacht werden, wenn diese für den (Ehe-)Partner oder für die Kinder geleistet werden. Hier kann eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung in der Steuererklärung beantragt werden.

Stand: 28. November 2017

Bild: Manfred Ament - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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