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Gastgewerbepauschalierung: Welche Ausgaben sind umfasst?

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Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.

Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:

Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.

Neben dem Grundpauschale sind bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Dies gilt für:

  • Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen
  • AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
  • Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben
  • GFB-Grundfreibetrag
  • Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Fremdmittelkosten

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Mobilitätspauschale beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).

Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.

Stand: 29. März 2022

Bild: kozlik_mozlik - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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