Bei der Vermietung eines Gebäudes kann die Abschreibung als Aufwand, der den Einnahmenüberschuss reduziert, geltend gemacht werden. Diese Abschreibung darf allerdings nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss für die Berechnung der Abschreibung der Wert der gesamten Immobilie in den Gebäude- und den Grundstückswert aufgeteilt werden.
Der Grundanteil im außerbetrieblichen Bereich ist ab 1.1.2016 grundsätzlich in Höhe von 40 % auszuscheiden, außer die pauschale Ermittlung der Grundanteilsverordnung bestimmt etwas anderes:
Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern
In diesen Gemeinden sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene, unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern
In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden
- 30 %, wenn das Gebäude mehr als zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder
- 40 %, wenn das Gebäude bis zu zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
(Hinweis: Laut Verordnung liegt eine eigene Geschäftseinheit jedenfalls pro angefangenen 400 m² Nutzfläche vor.)
Wann muss die neue pauschale Aufteilung nicht angewendet werden?
Die neue pauschale Aufteilung muss jedoch nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Sie ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen (das heißt der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %).
Stand: 27. April 2017