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Höhere Behindertenpauschbeträge durch die Steuerreform

Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zu. Die Höhe des jährlichen Freibetrages richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung. Bereits ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 gelten durch das Steuerreformgesetz 2020 folgende neue Freibeträge:

Minderung der ErwerbstätigkeitFreibetrag ab VZ 2019Freibetrag bis VZ 2018
25 % bis 34 %€ 124,00€ 75,00
35 % bis 44 %€ 164,00€ 99,00
45 % bis 54 %€ 401,00€ 243,00
55 % bis 64 %€ 486,00€ 294,00
65 % bis 74 %€ 599,00€ 363,00
75 % bis 84 %€ 718,00€ 435,00
85 % bis 94 %€ 837,00€ 507,00
ab 95 %€ 1.198,00€ 726,00

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als  Partner von Unternehmen und Privatpersonen. Wir begleiten Sie von unseren Standorten in GrazLeibnitzPöllau und Wien aus professionell bei allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen kostenloses Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

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