Seit langem wird international darüber diskutiert, ob der Begriff des Arbeitgebers im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen ist. Bereits im Vorjahr hat sich der VwGH in diesem Zusammenhang für die Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs ausgesprochen. Dieser Ansicht ist nun auch das BMF gefolgt und hat in einem Erlass dazu Stellung genommen.
Im neuen Erlass hält das BMF fest, dass im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger zukommt. (ACHTUNG: Für das innerstaatliche Recht tritt keine Änderung des Arbeitgeberbegriffes ein.) Dadurch ist die in den DBA enthaltene 183-Tage-Regelung im Rahmen der Personalgestellung nicht mehr anwendbar. Dies bedeutet, dass ein entsendeter Arbeitnehmer auch dann im Land des Beschäftigers (Tätigkeitsstaat) steuerpflichtig wird, wenn er sich hier nur vorübergehend (d.h. weniger als 183 Tage) aufhält. Voraussetzung ist, dass der Beschäftiger den Arbeitslohn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (zB durch die Gestellungsvergütung) trägt. Diese Änderung betrifft nur die (passive) Arbeitskräfteüberlassung. Aktive Dienstleistungen, wie zB Beratungs-, Schulungs- oder Überwachungsleistungen
sind davon nicht betroffen.
Bei der Entsendung von Arbeitskräften ins Ausland („Outbound-Fälle“) geht das Besteuerungsrecht somit ab dem ersten Tag auf den Tätigkeitsstaat über. Österreich nimmt die Einkünfte des Dienstnehmers, die auf den Auslandseinsatz entfallen, von der Besteuerung aus. Voraussetzung dafür ist, dass auch der Tätigkeitsstaat den Beschäftiger als Arbeitgeber wertet und ein DBA mit Befreiungsmethode zur Anwendung kommt.
Beim Einsatz von ausländischen Arbeitskräften im Inland („inbound-Fälle“) hat Österreich umgekehrt ab dem ersten Tag das Besteuerungsrecht. Dabei ist zu beachten, dass der inländische Beschäftiger nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Er muss aber nach wie vor bei Überweisung der Gestellungsvergütung an den ausländischen Überlasser einen
Steuerabzug von 20 % vornehmen. Der Erlass sieht hier Erleichterungen für die konzerninterne Personalüberlassung vor. In sonstigen Überlassungsfällen kann – wie bisher – im Vorfeld die Ausstellung eines Befreiungsbescheides beantragt werden. Dem wird künftig aber nur stattgegeben werden, wenn ein freiwilliger Lohnsteuerabzug in Österreich vorgenommen wird.
Die neue Rechtslage ist grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der kundmachung des Erlasses (20. Juni 2014) offenen Fälle anzuwenden. Ausnahmen gibt es auch hier für bestimmte Konzernentsendungen. Im Verhältnis zu Deutschland soll es bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung weiterhin zur Anwendung der 183-Tage-Regel kommen. Die neue Rechtslage gilt daher im Verhältnis zu Deutschland nur für sonstige nicht gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungen (zB im Konzern).
Leiharbeitskräfte – Pflichten des Beschäftigers
Besonders in der Bauwirtschaft ist die Arbeitskräfteüberlassung weit verbreitet. Dem Beschäftiger werden dabei allerdings viele administrative Verpflichtungen auferlegt. Dieser Artikel soll einen Überblick verschaffen.
Informationspflicht gegenüber dem Überlasser
Der Beschäftiger hat den Überlasser über alle wesentlichen Umstände vor Beginn der Überlassung in Kenntnis zu setzen. Insbesondere müssen die benötigten Qualifikationen der überlassenen Arbeitskraft und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung im Beschäftigerbetrieb sowie die gültigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Bezug auf
Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss der Beschäftiger den Überlasser vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung nachweislich schriftlich über mögliche Gefahren und notwendige Eignungs- und Folgeuntersuchungen informieren. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten stellt eine Ver-waltungsübertretung dar, die eine hohe Geldstrafe zur Folge haben kann.
Informationspflicht gegenüber der Arbeitskraft
Bei Überlassung einer Arbeitskraft aus dem Ausland hat der Beschäftiger der Arbeitskraft vor Beginn der Beschäftigung die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen (zB Name bzw Bezeichnung des Beschäftigers, anzuwendender Kollektivvertrag und Einstufung, Normalarbeitszeit, voraussichtliche Arbeitszeit, Zeitpunkt des Arbeitsantritts, Ort der Arbeitsaufnahme und das für die Überlassung gebührende Entgelt).
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Für aus dem EWR-Raum überlassene Arbeitskräfte müssen Aufzeichnungen über die jeweilige Überlassung geführt werden, die alle persönlichen Daten, Art der Verwendung im Betrieb, Einstufung und Entlohnung des Dienstnehmers sowie die Daten des jeweiligen Überlassers (insbesondere Name und Sitz) zu enthalten haben. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsministerium jährlich bis Ende Juli für das jeweils vorangegangene Jahr auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht liegt eine Verwaltungsübertretung vor (Geldstrafe von bis zu Euro 1.000, im Wiederholungsfall von bis zu Euro 2.000). Die Aufzeichnungen sowie die Mitteilungen sind bis zum Ablauf von fünf (bis 31.12.2013 drei) Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Anti-Lohn- und Sozialdumping
Zum Schutz des österreichischen Arbeitsmarktes hat der inländische Beschäftiger die Lohnunterlagen sämtlicher überlassener Arbeitskräfte in deutscher Sprache am Einsatzort bereit zu halten. Der Überlasser hat diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für jeden nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Formular A1) im Betrieb bzw. am Einsatzort zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Tipp: Um Probleme zu vermeiden lassen Sie sich von sämtlichen ausländischen Arbeitskräften immer zu Beginn der Tätigkeit das Formular A1 vorlegen und
machen Sie auch eine Kopie davon!