Ausweitung des Energiekostenzuschusses I auf das vierte Quartal 2022 (1)
Die Antragstellung für den Energiekostenzuschuss I und den förderfähigen Zeitraum Februar bis September 2022 war bis inklusive 15. Februar 2023 (Kanzleinews 2022 – Energiekostenzuschuss) möglich. Nun wurde die Ausweitung des Energiekostenzuschusses I auf das vierte Quartal 2022 konkretisiert:
- Voranmeldungszeitraum: 29. März bis 14. April 2023
- Antragsphase: 17. April bis 16. Juni 2023
- Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf (es gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas)
- Erweiterung der Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission
Energiekostenzuschuss II – Förderzeitraum von Jänner bis Dezember 2023 (2)
Aufgrund der anhaltend hohen Energiepreise wurde im Rahmen des Energiekostenzuschusses II eine ergänzende Maßnahme für den Förderzeitraum 2023 auf den Weg gebracht. Gegenüber dem Energiekostenzuschuss I ergeben sich dazu einige Neuerungen im Hinblick auf die Fördermodalitäten: (3)
- In Stufe 1 (Basisstufe) und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität
- Erhöhung der Förderintensität der Mehrkosten und der Fördergrenzen je nach Stufe
- Neue fünfte Förderstufe
- Erweiterung der förderfähigen Energiearten um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
- Neue allgemeine Fördervoraussetzungen:
- Förderungen der Stufen 3 bis 5: Abgabe einer Beschäftigungsgarantie (4)
- Beschränkung der Zahlungen von Boni und beschränkte Ausschüttung von Dividenden
- Die Antragstellung ist in zwei Zeiträumen geplant:
- Antragsfenster 1(für 1. Halbjahr 2023) im Quartal 2023
- Antragsfenster 2 (für 2. Halbjahr 2023) im Quartal 2024
Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (5)
Als ergänzende Maßnahme zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten wurden nun erste Informationen zur Energiekostenpauschale des Bundes veröffentlicht:
- Pauschalförderung zwischen EUR 110,- und EUR 2.475,-
- Mindestjahresumsatz von EUR 10.000,-
- Höchstjahresumsatz von EUR 400.000,-
- Berechnung abhängig von Branche (ÖNACE) und Umsatz des Jahres 2022 auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria
Ab dem 17. April 2023 kann eine Anmeldung zum Pre-Check bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) durchgeführt werden. Anhand einer Checkliste erfolgt Im Anschluss eine Information welche Unterlagen für die Antragsstellung vorzubereiten sind.
Allgemeine Vorbereitungen für die Antragstellung
- Handy-Signatur einrichten
- Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) einrichten
- Im USP überprüfen, ob bereits eine korrekte Branchenzuordnung (ÖNACE) erfolgt ist und alle hinterlegten Angaben korrekt sind
Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Gerolf Amenitsch-Hold, BSc MSc
E-Mail: gerolf.amenitsch-hold@gaedke.co.at
[1] Medieninformation des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Stand 25.02.2023.
[2] Medieninformation des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Stand 25.02.2023.
[3] Informationsstand vor Veröffentlichung der schlussendlich anzuwendenden Förderrichtlinie.
[4] Dabei müssen bis 31. Dezember 2024 mindestens 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente erhalten bleiben.
[5] Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), Stand 25.02.2023,
https://www.ffg.at/news/energiekostenpauschale-des-bundes-bringt-entlastung-fuer-kleinunternehmen