Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate besteht und die zu pflegende Person über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt. Die Feststellung der Pflegegeldeinstufung erfolgt am Wohnsitz durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson.
Pflegestufen und Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf, wobei sieben Stufen vorgesehen sind.
| Pflegegeldstufen (Werte 2025) | ||
|---|---|---|
| Stufe | monatliches Pflegegeld | Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als |
| 1 | € 200,80 | 65 Stunden |
| 2 | € 370,30 | 95 Stunden |
| 3 | € 577,00 | 120 Stunden |
| 4 | € 865,10 | 160 Stunden |
| 5 | € 1.175,20 | 180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeitder dauernden Bereitschaft einer Pflegepersonder regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen odervon mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden |
| 6 | € 1.641,10 | 180 Stunden undzeitlich nicht planbare Betreuung regelmäßig während des Tages und der Nacht oderdauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung |
| 7 | € 2.156,60 | 180 Stunden undkeine zielgerichteten Bewegungen aller vier Extremitäten oder ein gleichartiger Zustand |
Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor.